Druckschrift 
1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
23
Einzelbild herunterladen
 

Allgemeine Einleitung. 23

Heilen eines Falles von dem zu beweisen sind, der Rechtsfolgen aus denselben für sich her-leitet, kommt auch sonst zum Durchbruch; vgl. z. B. Bolze 23 Nr. 277).

Wer also ein sechsmonatliches Ziel behauptet, muß beweisen, daß ein sechsmonatlichesZiel vereinbart ist, nicht bloß daß ein Ziel vereinbart ist. Wer gegenüber der auf H 353H.G.B, gestützten Forderung von 5°/» Zinsen aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft ein-wendet, daß der Kläger in Folge einer besonderen Vereinbarung Zinsen nicht fordern dürfe,muß nicht bloß beweisen, daß über die Zinsen irgend etwas vereinbart ist, Indern muß be-weisen, daß vereinbart ist, es dürfen keine Zinsen gefordert werden u. f. w. u. s. w.

<?. Wie steht es nun mit der Bcwcislast bei der aufschiebende» Bedingung? Wer muß hier be-Anm.s?.weisen? Die herrschende Meinung legt dem, der die Unbcdiugtheit behauptet, den Beweis auf,nicht dem, der die Bedingung behauptet. Wir können aber nicht umhin, uns hier mit derherrschenden Ansicht in Widerspruch zu setzen. Wir theilen die Theorie Fittings, die dieserin seinem noch nicht genügend gewürdigten Aussatz in Busch' Zeitschrift für deutschen Civil-Prozeß Band 13 S. 1 ffg. entwickelt hat und die in folgenden Sätzen gipfelt.

Die ganze Rechtsordnung erscheint als ein Grundstock von Normalregeln, in derWirkung beschränkt durch eine große Menge immer feiner sich verästelnder Ausnahmen. Wersich auf eine Normalregel stützt, braucht nur die thatsächlichen Voraussetzungen dieser an-zuführen und zu beweisen, und kann es dem Gegner überlassen, das Eingreifen einer Aus-nahmevorschrift durch die Anführung und den Beweis der betreffenden besonderen Umständedarzuthun. Für die Normalregel und die Ausnahme sind aber nicht etwa statistischeMomente maßgebend. So erscheint vom Standpunkte unseres Rechts als das normale Alterdie Volljährigkeit, als der normale Geisteszustand die geistige Gesundheit. Die für dieMinderjährigen und die Geisteskranken gegebenen Bestimmungen sind besondere Bestimmungenund niemand bezweifelt, daß, wer aus der Minderjährigkeit oder der Geisteskrankheit be-sondere Konsequenzen herleitet oder vielmehr das Platzgreifen derjenigen Konsequenzenleugnet, welche an sich aus dem betreffenden Rechtsverhältnisse entstehen würden, die Minder-jährigkeit oder die Geisteskrankheit beweisen muß. Als normal wird es vom Rechte, wievom Leben angesehen, daß eine Erklärung, welche sich äußerlich als Willenserklärung dar-stellt, auch wirklich ernstlich war, und darum muß der, der die Simulation und den Scherzbehauptet, ihn beweisen. Nach ähnlichen Erwägungen muß auch sonst ermitteltwerden, ob es sich bei einem vom Recht aufgestellten Erfordernisse um eine Regel-vorschrift oder um eine Ansnahmevorschrift handelt. Die Fassung der Rechtssätze giebthierüber nicht immer einen zuverlässigen Aufschluß. Dann müssen innerliche sachliche Rück-sichten entscheiden.

Diese von Fitting aufgestellten Grundsätze bilden auch den Grundgedanken, vonwelchem das B.G.B, ausgeht. Auch hier wird häufig Regelthatbestand und Ausnahmethat-bestand durch die Ausdrucksweise kenntlich gemacht (z. B. es sei denn, daß), um auf dieseWeise die Beweislast anzudeuten. Daß die Andeutung in dieser Weise genügt, beweist, daßauch der Gesetzgeber davon ausgeht, daß, wer sich auf die Regel stützt, nur den die Regelrechtfertigenden Thatbestand zu beweisen hat (vgl. auch Neumann, Handausg. zum B.G.B.S. III).

Gegeu die aus diesem Grundgedanken hergeleiteten Beweisregeln wird so häufig ein-gewendet, daß der, der nur den die Regel rechtfertigenden Thatbestand vortrage, nicht voll-ständig vortrage, indem er die vom anderen Theil behaupteten Momente weglasse, und daß eretwas anderes vortrage, als das vom anderen Theil behauptete Geschäft. Allein es ist schon-oben Anm. 43 u. 49 dargethan, daß es ein Gebot der Vollständigkeit nicht giebt, und daß derEinwand desAndersvortragens" nichtssagend und unstichhaltig ist. Nach keinem dieserbeiden Schlagworte richtet sich die Beweislast. Ueber beide gehen die Regeln der Beweislasthinweg. Das ergeben diejenigen Beweisregeln, welche allseitig als richtig anerkannt werden.Behauptet z. B. der Kläger , der Beklagte habe ihm gegenüber eine Bürgschaft übernommen,und wendet der Beklagte ein, die Bürgschaftserklärung sei durch Täuschung des Klägers er-