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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
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22 Allgemeine Einleitung.

gestaltung des Verhältnisses bedeutet und eine abweichende Vereinbarung bewiesenwerden muß.

Anderen Anwendungen unseres Princips werden wir im Lauf der Darstellung begegnen.

Anm.ös. Eine besondere Betrachtung muß nun aber dem Falle gewidmet werden,

wo die Parteien einig sind, daß etwas von der gesetzlichen Regel Ab-weichendes vereinbart ist, und nur darüber streiten, welchen Inhalt die ab-weichende Vereinbarung hat, z. B. wenn feststeht, daß ein Ziel vereinbartist und nur über die Länge desselben Streit besteht. Stölzel will in diesem Falledie Beweislast erst recht dem die Leistung fordernden Kläger auferlegen; denn die gesetzlicheRegel gelte doch nur beim Fehlen einer Fristabrede, hier aber sei doch eine solche getroffen.

Wir nehmen das Gegentheil an. Wer eine Vereinbarung behauptet, durch welche einvon der gesetzlichen Regel abweichender Rechtszustand eintreten soll, kann dieser Beweispflichtdadurch nicht genügen, daß er irgendwelche abweichende Vereinbarung darthut, denn er mußbeweisen, daß diejenige Abweichung vereinbart ist, aus welcher sich ergiebt, daß der klügerischeAnspruch unbegründet ist. Klagt also der Klüger 3 Monate nach dem Vertragsschlusse dieGegenleistung ein, so muß der Beklagte, um darzulegen, daß dieser Anspruch verfrüht ist, nichtbloß beweisen, daß eine Fristabrede getroffen ist denn das steht dem klägerischen Anspruch nichtnothwendig entgegen, sondern daß eine solche Fristabrede getroffen ist, aus welcher hervor-geht, daß der Kläger zu früh klagt. Man kann dem nicht entgegenhalten, daß ja die Geltungder gesetzlichen Regel beseitigt sei durch den Beweis oder das Zugestäudniß, daß überhaupteine Fristabrede getroffen sei. Das ist ein äußerliches Moment und verkennt den Kern undden Grund der Regelung der Beweislast.

Die Regelung der Beweislast schöpft, wie wiederholt dargethan, ihren Ursprung ausder materiellen Kraft und Bedeutung der betreffenden Institute. Aus der materiellen Be-deutung der gesetzlichen Regel, die darin besteht, daß sie von Gesetzes wegen gilt, weil sie dasenthält, was der Gesetzgeber als das für den Regelfall Vernünftige und Gute, und deßhalbden Parteiintentionen vermuthlich Entsprechende hingestellt hat, folgt ihre prozessuale Bedeutung,welche darin besteht, daß sie auch im Prozesse solange gilt, bis der, der die gesetzlichenRechtsfolgen nicht gegen sich gelten lassen will, beweist, daß das, was als vermuthlicherWille regelmäßig gelten soll, in dem besonderen vorliegenden Falle kraft einer besonderenParteiabrede nicht gelten soll.

Jener Grundgedanke über die Bedeutung der gesetzlichen Regel ist nun aber der Weg-weiser, der uns weiterführt, der uns den Weg zur Vertheiluug der Beweislast zeigt an demPunkte des Prozesses, wo dargethau ist, daß eine abweichende Vereinbarung getroffen ist,aber nicht, welche. Welche soll nun gelten, wenn kein Theil beweisen will? Hier muß gesagtwerden: Schöpft die Beweisregel ihre prozessuale Bedeutung, daß sie dem die Beweislast ab-nimmt, der sich auf sie beruft, aus der materiellen Bedeutung der gesetzlichen Regel, diedarin besteht, daß sie das vom Gesetz für vernünftig Erachtete und deßhalb vom Gesetz fürden Regelfall Gewallte darstellt, so ist es lediglich ein Fortschreiten auf dieser Bahn, dieweitere Verfolgung dieses Grundgedankens und die Konsequenz jener materiellen Bedeutungder gesetzlichen Dispositivvorschrift, wenn man annimmt, daß, wenn festzustellen ist, welchenInhalt die abweichende Vereinbarung hat, derjenige nicht zu beweisen braucht, der sich vonder gesetzlichen Regel am wenigsten entfernt, der das, was der Gesetzgeber für den Regel-fall will, am geringsten entkräftet. Jede Abweichung von der gesetzlichen Regel ist vomStandpunkt des Gesetzgebers, der sie geschaffen hat, eine Besonderheit, eine Ausnahme, undes bewegt sich durchaus im Nahmen des die Regeln der Bewcislast beherrschenden Grund-gedankens, wenn man sagt: Wie der zu beweisen hat, der die Ausnahme von der gesetzlichenRegel behauptet, so muß, wenn feststeht, daß eine Ausnahme vereinbart ist, und nur nochzu beweisen ist, welche von zwei Ausnahmen, die größere oder geringere, der beweisen, derdie weitergehende Ausnahme behauptet. Die Praxis der unteren Gerichte ist nach unserenErfahrungen stets von dieser Regel ausgegangen und sie hat auch hier, wie so oft, dasRichtige getroffen. Je exceptioneller eine Sachdarstellung ist, desto mehr liegt dem, der Rechts-folgen ans derselben für sich herleitet, die Bcweislast ob. (Dieser Gedanke, daß die Besonder-