Allgemeine Einleitung. 21
Und auch auf den Fall der Bedingung darf Stölzel nicht hinweisen und die Sache Anm.si.sortgesetzt so darstellen, als müsse das bedingte und das befristete Geschäft, das unbedingte unddas unbefristete in dem hier fraglichen Punkte völlig gleich behandelt werden. Das ist nichtder Fall. Man kann sehr wohl der Ansicht sein, daß derjenige, der die Bedingung behauptet,sie nicht zu beweisen, sondern der das unbedingte Geschäft Behauptende es darthun müsse, undkann doch die Ansicht vertreten, daß derjenige, der die Fristabrede behauptet, sie beweisen muß.
Denn bei der Bedingung giebt es keine gesetzliche Regel, kraft welcher das Fehlen der Be-dingung als die normale Gestaltung der Sache erscheint. Wir allerdings sind, wie weiterunten Anm. 57 gezeigt werden soll, der Ansicht, daß auch die Bedingung bewiesen werdenmuß von dem, der sie behauptet. Aber diese Ansicht stützt sich auf andere Gründe, nichtdarauf, daß eine gesetzliche Regel nach dieser Richtung bestehe. Denn eine solche besteht nicht-
So sind alle Einwendungen Stölzels gegen die hier verteidigte Lehre unstichhaltig, Am». 52.und wir sind der festen Zuversicht, daß seine Lehre die herrschende Meinung nicht zur Um-kehr bringen wird. Daß die unsrige aber die herrschende ist, kann billig nicht bezweifeltwerden. Fitting (in seinem bekannten 1889 erschienenen Aussatze über die Grundlagen derBeweislast in Busch' Zeitschrift für deutschen Civilproceß Bd. 13 S. 58) stellt fest, daß esfast einhellig anerkannt wird, daß die sogenannte» naturalia eines Rechtsgeschüftes keines Be-weises bedürfen, wohl aber die Ausschließung der natmralia. Auch das Reichsgericht vertrittdiese Auffassung (R.-G. 1 S. 383; 2 S. 291; 6 S. 82). Und die Stimmung der unterenGerichte, die in täglicher Praxis sich mit dieser Frage zu beschäftigen haben, steht nachunserer langjährigen Erfahrung auf unserer Seite. Sie wird auch bestätigt durch die Erzählungjenes Referendars, der nach Stölzels Schilderung (S. 172) bei einem Gerichte den Beweis soreguliren wollte, wie Stölzel, „da habe sich ein allgemeines Kopfschüttelu erhoben".
Nach unserer Theorie, die wir hiermit für bewiesen halten, ist überall dort, wo gesetz- Anm.ss.liche Dispositivsätze aufgestellt sind, der Beweis, daß etwas Widersprechendes vereinbartist, von dem zu führen, der dies behauptet, nicht bloß, wo, wie das oft geschieht, das Dis-positivgesetz dies schon durch seinen Wortlaut andeutet („es sei denn, daß etwas anderesvereinbart ist" u. s. w.), sondern auch, wo dies nicht deutlich zum Ausdruck gebracht ist. Inletzterem Falle liegt es im Geiste des Gesetzbuchs und folgt aus dem Wesen der Dispositiv-vorschrift. Auch in letzterem Falle ist die Gesetzesstelle immer so zu deuten, als enthielte sieden Zusatz: es sei denn, daß etwas anderes vereinbart ist.
Insbesondere gilt dies von dem Einwände des Ziels und dem Einwände,Amn.s».daß b eim Dienstvertrag oder bei Gesellschaften oder beim Darlehn eine bestimmte vonder gesetzlichen abweichende Kündigungsfrist vereinbart ist.
Was den Einwand des Zieles betrifft, so verordnet § 271 B.G.B.: Ist eine Zeit fürdie Leistung weder bestimmt, noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubigerdie Leistung sofort verlangen. Hierin liegt ein gesetzlicher Dispositivsatz dahin, daß Leistungensofort zu erfüllen sind, es sei denn, daß spätere Erfüllungszeit bestimmt oder aus den Um-ständen zu entnehmen ist.
Was den Einwand betrifft, es sei beim Dienstvertrage eine bestimmte Dauer verein-Anm.ss.bart, so bestimmt § 629 B.G.B.: Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt, nochaus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Theil dasDienstverhältniß in gewissen Fristen kündigen. Diese Kündbarkcit in bestimmten, gesetzlichfixirten Fristen, diese leichte und bewegliche Lösbarkeit des Verhältnisses ist die gesetzlicheNormalgestaltung dieses Rechtsverhältnissen Es ist eine Abweichung von dieser Norm, wennfür das Verhältniß eine bestimmte kürzere oder längere Frist festgesetzt oder wenn andere,kürzere oder längere Kündigungsfristen vereinbart werden, und besonders erhebliche Ab-weichungen erscheinen dem Gesetzgeber sogar derart abnorm, daß sie von ihm verboten werden(so die vereinbarte bestimmte Dauer auf mehr als 5 Jahre oder auf Lebenszeit oder dieVereinbarung kürzerer als cinmonatlichcr Kündigungsfristen bei Haudlungsgehilsen u. s. w.).
Ebenso ist bei Gesellschaften in Z 723 B.G.B, die jederzeitige Kündbarkeit festgesetzt, wenndie Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen ist. Hier ist es sogar durch denWortlaut zum Ausdruck gebracht, daß diese jederzeitige Kündbarkcit die gesetzliche Normal-