Allgemeine Einleitung.
selbst an, daß, wenn der Kläger seine Klage auf einen schriftlich sixirten Vertrag stützt, undder Beklagte behauptet, nebenher sei eine weitere Abrede mündlich getroffen, der Kläger nichtzu beweisen brauche, daß dies nicht der Fall ist, obwohl sich diese Beweispflicht aus einemabsoluten Gebote der Vollständigkeit ergeben würde, wenn dieses in Wirklichkeit bestände. Würdedas Gebot der Vollständigkeit über die Beweislast entscheiden, so müßte auch das NichtVorhandenseinvon Simulationen, das NichtVorhandensein von Willensmängeln u. s. w. vom Kläger bewiesenwerden, der Kläger müßte z. B. darthun und beweisen, nicht bloß daß das Rechtsgeschäft zuStande gekommen, sondern daß die vom Beklagten behaupteten Täuschungsmomente sich beiAbschluß des Geschäfts nicht ereignet haben. Und doch gehen, auch nach Stölzel, alle dieseBeweisfragen ihre eigenen Wege, was sie eben nicht könnten, wenn das Gebot der Voll-ständigkeit die Beweislast entschiede. Ja selbst die gesetzlichen Vermuthungen würden den,der sich auf sie stützt, von der Beweislast nicht befreien; denn auch hier wird nicht vollständigvorgetragen, wenn der andere Theil behauptet, es sei etwas Abweichendes vereinbart, undderjenige, der sich auf die gesetzliche Vermuthung stützt, dies einfach bestreitet, ohne zu beweisen,daß beim Abschlüsse des Geschäfts die behauptete abweichende Vereinbarung nicht getroffen sei.Das Dogma der Vollständigkeit besteht eben nicht und der hierauf gestützte Einwand Stölzelsgegen unsere Theorie geht ebenfalls fehl.
Schließlich macht Stölzel geltend, die vereinbarte Abweichung von der gesetzlichenRegel mache das Geschäft zu einem anderen. Hierauf ist zu erwidern: Gar zu sehr darfsich Stölzel hier beim Worte nicht fassen lassen. Denn sonst müßte man ja die Klage unbarm-herzig und unter allen Umständen dann abweisen, wenn der Kläger nach Stölzels Theorie demBeklagten den Eid zuschiebt, daß ein Ziel nicht vereinbart sei, dieser den Eid leistet und sofeststünde, daß ein Ziel vereinbart sei. Diese Abweisung müßte auch dann erfolgen, wenninzwischen die vom Beklagten behauptete Frist abgelaufen wäre. Denn der Kläger könntesich auf das befristete Geschäft nicht stützen, wenn es ein anderes wäre. Das wäre ja eineKlageänderung, welcher der Beklagte widersprechen könnte. Aber so schlimm meint es jaStölzel auch sicherlich nicht. Sein Wort, es sei ein anderes Geschäft, ist ein mehr allge-meines, farbloses. In Wahrheit ist es völlig bedeutungslos. Denn das ist ja selbstverständlich,daß, wenn der Thatbestand, um den es sich handelt, auch nur theilweise anders liegt, als derKläger ihn darstellt, dies „etwas Anderes" ist, als was der Kläger behauptet hat. Aber ausdiesem vagen farblosen „Anderssein" folgt nichts. Sonst gäbe es keinen Grund, weshalb,wenn der Kläger sich auf eine schriftliche Urkunde bezieht, und der Beklagte eine nebenherigemündliche Abrede behauptet, z. B. den Einwand des Ziels gegenüber einer Urkunde, diedavon nichts spricht, der Kläger nicht zu beweisen braucht, daß ein Ziel nicht vereinbart sei.Auch in diesem Falle ist es ein anderes Geschäft, dessen Vorhandensein der Beklagte behauptet.Und wenn der Beklagte den Einwand des Scherzes erhebt, wer möchte da bezweifeln, daßein ernstlich gemeintes Geschäft, wie es der Kläger behauptet, „etwas anderes" ist, als einscherzhast gemeintes? Und ebenso liegt es bei dem Einwände der Täuschung. Ist nichteine sreie Willenserklärung etwas ganz anderes als eine durch Täuschung erschlichene? Unddoch wandelt die Frage der Beweislast hier überall andere Wege. Und auch, wer, sichauf die gesetzliche Vermuthung stützend, bestreitet, daß etwas Abweichendes vereinbart ist,stutzt seinen Anspruch auf ein anderes Geschäft, als der Beklagte. Das „Anderssein" isteben nicht das Losungswort in dem Kampfe um die Beweislast.
Stölzel darf auch nicht, wie er das fortgesetzt thut, denen, die für die Geltendmachungdes angemessenen Preises den Beweis verlangen, daß ein bestimmter Preis nicht vereinbartsei, Inkonsequenz vorwerfen. Denn, wie oben Anm. 32 gezeigt, gehört die Behauptung, daß einPreis nicht bestimmt ist, zu den Essentialien des Vertrags, die doch selbstverständlich derjenigebeweisen muß, der aus dem Vertrage Rechte herleitet. Ist bestritten, daß die Essentialien inder von ihm behaupteten Weise vereinbart sind, so muß er beweisen, daß sie in dieser Weisevereinbart sind. Hier aber handelt es sich um gesetzliche Regeln, welche gewisse Rechtssolgenals regelmäßige und von selbst eintretende Begleiterscheinungen eines an sich in seinenEssentialien feststehenden Rechtsgeschäfts festsetzen. Die beiden Fälle sind grund-verschieden von einander.