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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Allgemeine Einleitung. 19

tionen entsprechende erachtet und deshalb als die normale Gestaltung des Falles gesetzlichfixirt hat. Auf dieser Bedeutung der Auslegungsvorschrift beruht es, daß bei ihr der die Ab-weichung Behauptende die Beweislast hat. Deshalb muß auch bei der Dispositivvorschrift dasGleiche gelten.

Und endlich kommt Folgendes in Betracht. Der obengcdachte geringe Unterschied zwischen Am».4«den beiden Arten von Rechtsregeln, wenn er wirklich als bestehend anerkannt wird, istkein Grund, von unserer Vertheilung der Beweislast abzugehen, sondern giebt im Gegentheilnoch stärkeren Anlaß, sie in dieser Weise zu vertheilen. Denn während die Geltung der Aus-legungsvorschrift schon dann versagt, wenn gegenbeweislich dargethan wird, daß der konkreteParteiwille mit derselben nicht übereinstimmt, weicht die gesetzliche Regel beim Vor-liegen eines solchen Thatbestandes noch nicht ab, sondern erst dann, wenn darüber hinaus fest-steht, daß die Parteien eine widersprechende Bestimmung getroffen haben. Die materielleKraft der Dispositivvorschrift ist also erheblich größer, sie hält dem abweichenden Partciwillc»gegenüber länger und kräftiger Stand, wie z. B. auch das R.G. 23 S. 201 die Vermuthung imGegensatz zum Dispositivsatzeine bloße Vermuthung" nennt. (Vgl. auch Wilmowski undLevy, C.P.O., 7. Aufl., Anm. 2 zu Z 16 E.G. zur C.E.O., welche eine Dispositivregel imGegensatz zur Vermuthungeine direkte dispositive materielle Vorschrift" nennen, um die höhereBedeutung derselben gegenüber der Vermuthung damit auszudrücken.) Dieser materiellenKraft und Widerstandsfähigkeit muß auch die prozessuale Kraft und Widerstandsfähigkeit ent-sprechen. Denn auch die Auslegungsvorschrift schöpft ihre prozessuale Kraft,mittels deren sie so lange gilt, bis die Nichtübereinstimmung des konkretenParteiwillens mit ihr bewiesen wird, lediglich aus der entsprechenden ma-teriellen Kraft (vgl. Stein, das private Wissen des Richters S. 47 Anm. 3).

Der Hinweis auf die Vermuthung steht hiernach unserer Theorie nicht entgegen, A»m. 47.fondern stärkt sie. Der Satz Stölzels, für das Fehlen einer Fristabrede spreche keine Ver-muthung, also habe der Kläger, der auf dem Standpunkt steht, eine Fristabrede sei nichtgetroffen, dies zu beweisen, wäre nur dann richtig, wenn alle und jede Beweislast sich danachregelte, ob für eine Behauptung eine Vermuthung bestehe. Stölzel wird selbst nicht annehmen,daß dies der Fall ist. Die Beweislast regelt sich nach mannigfachen anderen Momenten,und vornehmlich ist es die materielle Bedeutung einer Rechtskonstellation, ihre materielleKraft und ihr Zweck, woraus auf die prozessualische Frage der Beweislast Rückschlüsse zumachen sind. So zieht z. B. Stölzel daraus, daß die Vertragsurkunde den Zweck verfolgt,die Abmachungen der Parteien vollständig zu fixiren, ganz zutreffend die Folgerung, daßDerjenige, der eine nebenher getroffene weitere Abrede behauptet, sie zu beweisen hat. lindwenn Derjenige, der die Zahlung behauptet, sie beweisen muß, so beruht dies ebenfalls nicht darauf,daß eine Vermuthung für die Nichtzahlung spreche, sondern auf ganz anderen Erwägungen.

Stölzel argumentirt weiter wie folgt: Der Kläger, der sich auf die gesetzlicheAnm.48Regelung berufe, habe zu beweisen, daß nichts Abweichendes vereinbart sei, denn er habe denganzen Sachverhalt vollständig vorzutragen. Einmal verfällt hier Stölzel wieder in denFehler, ohne weiteres anzunehmen, daß der Kläger nicht vollständig vorgetragen habe.Darüber wird aber ja eben gestritten, ob der Kläger vollständig vorgetragen habe oder nicht.Der Beklagte behauptet nur, des Klägers Vortrag fei nicht vollständig. Sodann aber bestehtkein Rechtssatz dahin, daß der Kläger den ganzen Sachverhalt, von dessen rechtlicher Beur-theilung die Entscheidung abhängt, vollständig vorzutragen habe. Vielmehr ist es ja geradedie Ausgabe der Beweislastregelung, von der einen Partei den Beweis dieser Thatsachen, vonder andern den Beweis anderer Thatsachen zu fordern, je nachdem, wie dies aus den Regelnder Beweislast folgt. Das ist ja die Aufgabe derVertheilung" der Beweislast. Würdeman vom Kläger absolute Vollständigkeit verlangen und dies die Frage der Beweislast ent-.scheiden lassen, so würde, wenn der Beklagte Zahlung behauptet, der Kläger auch beweisenmüssen, daß nicht gezahlt sei. Auch wo es sich um den Beweis eines und desselben That-bestandes handelt, ergiebt sich oft aus den Regeln der Beweislast, daß nicht eine Parteialles vorzutragen und zu beweisen hat, was zum Thatbestande gehört. So nimmt ja Stölzel

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