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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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342
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342 Hnndelsmäkler. Z 93 u. 99.

Hat der Handelsmakler abgeschlossen, ohne dazu bevollmächtigt zu sein, so haftet eraußerdem noch als PseudoVertreter nach § 179 B.G.B, (vergl. hierüber Anm. 39 zum Ex-kurse zu § 53).

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Ist unter den Parteien nichts darüber vereinbart, wer den Mäklerlohnbezahlen soll, so ist er in Ermangelung eines abweichenden Vrtsgebrauchs vonjeder Partei zur Hälfte zu entrichten.

Anm. i. 1. Der vorliegende Paragraph giebt die Vorschrift, daß der Handelsmakler den Maklerlohnim Zweifel von beiden Parteien zur Hälfte zu verlangen hat. Ueber das Eigenthüm-liche dieser Vorschrift siehe Anm. 6 zu A 93. Die Parteien können auch anderesvereinbaren, vergl. insbesondere Anm. 4.

Anm. a. 2. Unter welchen Voraussetzungen der Maklerlohn verdient ist, darüber sagt das H.G.B.

nichts. Hierüber gelten die 652 ffg. B.G.B, und demzufolge auch die hieran geknüpftenErläuterungen, welche wir im Exkurse zu Z 92 Anm. 11 ffg. gegeben haben. Insbesonderewerden auch hier bloße Verhandlungen und Bemühungen nicht bezahlt, und Auslagen MangelsAbrede auf köinen Fall, während andererseits nicht mehr als der Abschluß des Geschäfts, nichtetwa die Ausführung des Geschäfts Existenzbedingung des Provisionsanspruchs ist, nur daßhier überall nicht bloß Der zur Zahlung verpflichtet ist, der den Makler engagirt, ihm dieLeistung übertragen hat, sondern auch der andere Theil, beide zur Hälfte. Außerdem wirdman hier, obwohl dies im neuen H.G.B, nicht hervorgehoben ist, analog dem Art. 82 desalten H.G.B, annehmen müssen, daß der Handelsmakler seine Gebühr nicht eher bean-spruchen kann, als bis er seiner Verpflichtung bezüglich der Zustellungder Schlußnoten genügt hat. Denn seine Aufgabe ist es, nicht bloß zu vermitteln,sondern für die gehörige Beurkundung des Geschäfts Sorge zu tragen (Z 94). So langedaher die Schlußnoten nicht zugestellt sind, kann die Zahlung der Maklergebühr verweigertwerden (vergl. Z 326 B.G.B.) Denkschrift S. 77.

Anm. ,. 3' Dagegen bleibt hier der Z 654 B.G.B. (Fortfall der Maklergebühr bei Vertretung kolli-dirender Interessen) regelmäßig außer Anwendung und demgemäß auch die Erläuterung,welche hieran in Anm. 27 zum Exkurse zu ß 92 von uns geknüpft ist. Denn den Handcls-makler denkt sich, wie ZZ 98 und 99 ergeben, der Gesetzgeber regelmäßig als einen ehr-lichen Makler, der über den Parteien steht und für beide Theile thätig ist. Hier ist esnichtdem Inhalte des Vertrages zuwider", für beide Theile thätig zu sein. Aber aus-nahmsweise kann der § 654 B.G.B, auch auf den Handelsmakler Anwendung finden.Denn es widerspricht nicht dem Begriff des Handelsmaklers, daß er dazu bestellt wird,einseitig den Interessen einer Partei zu dienen. Seine Thätigkeit bleibt auch in sdiescmFalle die Thätigkeit eines Handelsmaklers (vergl. Anm. 3 zum Exkurse zu Z 92). Und indiesem Falle hat er auch die Vorschrift des Z 654 B.G.B, zu beachten und sich der Ver-tretung bei Jnteressenkollision zu enthalten (vergl. Düringer u. Hachenburg I S. 237unten, allerdings im Widerspruch mit ihrer prinzipiellen Auffassung S. 281).

Anm. «. 4. Selbstverständlich bleibt es den Parteien unbenommen, das Verhältniß auch anders zu ge-stalten, also insbesondere den Handclsmakler zu verpflichten, die Verhandlungen lediglichim Interesse der einen Partei zu führen. Dann aber fällt auch die ganze eigenthümlicheStellung des Handelsmaklers, als einer über den Parteien stehenden Person, im konkretenFalle fort und daraus folgt, daß auch seine Haftung sich nicht nach Z 93 richtet, sondernsich analog der Haftung des Civilmaklers gestaltet, und ebenso sein Anspruch auf denMaklerlohn ihm nicht nach Z 99 an beide Parteien zusteht, sondern gemäß § 652 B.G.B.nur an seinen Auftraggeber.

Anm. s. 6. Der Betrag der Maklergebühr wird hier durch Gebräuche wohl stets fixirt sein.

Soweit auch die Vermittelung von Dienstverträgen Gegenstand derHandelsmakelei sein kann, ist zu bemerken, daß das im Z 655 B.G.B, statuirte