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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Seite
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Handelsmäkler. HZ 36, 37 u. 38.

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s »«.

Der Handelsmäkler hat, sofern nicht die Parteien ihm dies erlassen oderder Grtsgebrauch mit Rücksicht auf die Gattung der Waare davon entbindet,von jeder durch seine Vermittelung nach Probe verkauften Waare die Probe,falls sie ihm übergeben ist, so lange aufzubewahren, bis die Waare ohne Gin-wendung gegen ihre Beschaffenheit angenommen oder das Geschäft in andererWeise erledigt wird. Er hat die Probe durch ein Zeichen kenntlich zu machen.

Die den Haudclsmaklern auferlegte Pflicht zur Aufbewahrung der Probe bezieht sich nur auf den

Kauf nach Probe im Sinne des Z 434 B.G.B., nicht auf andere Käufe, besteht als eine gesetzliche undwird nur durch beiderseitigen Erlaß der Parteien oder durch Ortsgebrauch aufgehoben. Sie erstrecktsich nicht nothwendig auf die ganze Probe, wohl aber auf einen solchen Theil, daß die Vcr-gleichung möglich ist, und endet mit dem Zeitpunkte, wo ein Streit über die Beschaffenheit derWaare nicht mehr anzunehmen ist, sei es, daß die Waare ausdrücklich genehmigt ist oder daß sienach § 377 als genehmigt gilt, oder daß die Verjährungsfrist für Erhebung von Einwendungenverstrichen ist. Verletzung dieser Pflicht hat Schadensersatzpflicht nach Z 38 zur Folge. Eskann auf die Probe noch ankommen, wenn der Käufer zwar auf Lieferung verzichtet, aberSchadensersatz wegen Nichtlieferung verlangt (vergl. z. B. Z 283 B.G.B.). Bei der Prüfungaller dieser Fragen darf er sich auf die Angaben einer Partei nicht verlassen, thut er es gleich-wohl, so geschieht es auf sein Risiko. Nach Beendigung der Aufbewahrungspflicht darf derHandelsmakler das Gesetz sagt darüber nichts die Probe derjenigen Partei zurückgeben,von der er sie erhalten hat.

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Der Handelsmäkler gilt nicht als ermächtigt, eine Zahlung oder eineandere im Vertrage bedungene Leistung in Empfang zu nehmen.

Daß der Handelsmakler an sich nicht zur Erfllllungsannahme legitimirt ist, crgiebt sichaus dem Begriff des Maklers, dessen Aufgabe sich in der Vermittelung des Vertragskonsenseserschöpft. Aber es kann durch besonderen Auftrag die Legitimation zur Erfüllungsannahme er-theilt werden, und es kann diese Austragsertheilung auch handelsgebräuchlich sein (R.O.H. 11S. 241).

s t>8.

Der Handelsmäkler haftet jeder der beiden Parteien für den durch seinVerschulden entstehenden Schaden.

Er haftet jeder der beiden Parteien. Das Gesetz denkt sich das Verhältniß regelmäßig so, Anm. i.daß er zu beiden Theilen in ein kontraktliches Verhältniß tritt (vergl. Anm. 6 zu Z 33). Esgilt daher hier über die Ursache der Schadenersatzpflicht und über den Umfang des Schadensgegenüber beiden Parteien dasselbe, was in Anm. 23 zum Exkurse zu Z 32 über die Schadens-ersatzpslicht des Civilmaklers gegenüber dem Auftraggeber gesagt ist. Denn es liegt hierüberall ein kontraktlicher Schadensersatzanspruch hinsichtlich beider Parteien vor. Die Haftungbesteht nicht bloß dann, wenn der Makler mit Erfolg vermittelt hat, sondern auch dann, wenndies erfolglos geschehen ist. Es genügt, daß er zu der Partei durch Entfaltung einer Ver-mittelungsthätigkeit in rechtliche Beziehungen getreten ist und dieselbe sich hierauf eingelassen hat.

Die gleichmäßige Haftung für beideTheile fällt fort, wenn der Handels- Anm. 2.maller im gegebenen Falle nur für einen Theil thätig sein soll (vergl. hierüberAnm. 4 zu § 33; Dllringer n. Hachenburg I S. 331). Dieser Fall liegt aber dann noch nichtvor, wenn abredegemäß nur ein Theil den Lohn bezahlt (Düringer u. Hachenburg I S. 332).