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tune, auf den Augenblick der Annahme der Schlußnote zuriickgercchnek (Düringer undHachenburg I S. 294). Ob der Makler den nicht benannten Gegenkontrahenten seinerseitsschon gekannt und mit diesem schon abgeschlossen hatte, oder ob er ihn erst nachträglichgesucht und gefunden hat, ist dabei unerheblich. Es genügt, daß der Gegenkontrahentrechtzeitig benannt wird, gleichgiltig, ob vom Makler selbst oder von dem Gegen-kontrahenten. — Die Frist, innerhalb welcher die Bezeichnung geschehen muß, um recht-zeitig zu sein, ist die ortsübliche, eventuell die angemessene. Einer Fristsetzung an denMakler zur Bezeichnung des Gegenkontrahen bedarf es nicht; auch ist eine etwa erfolgteFristsetzung wirkungslos, wenn die gesetzte Frist nach richterlicher Entscheidung nicht angemessenerscheint. Geschieht aber die Aufgabe des Gegenkontrahenten nicht rechtzeitig, so hört diePartei auf, gebunden zu sein. Das Gleiche gilt, wenn begründete Einwendungen gegenden aufgegebenen Kontrahenten zu erheben sind, und wie den Gesetzesworten unbedenklichhinzuzufügen ist, erhoben werden und zwar unverzüglich, ohne schuldhafte Zögerung, dasonst das EinVerständniß mit dem bezeichneten Gegenkontrahenten anzunehmen ist (Dü-ringer u. Hachenburg I S. 295). Ablehnung des benannten Gegenkontrahenten ohne be-gründeten Einwand ist unbeachtliche Willkür, giebt aber dem benannten Gegenkontrahentendas Recht, seinerseits zurückzutreten.
Anm. s. In den beiden gedachten Fällen (verspätete Ernennung eines Gegenkontrahenten
oder Benennung eines nicht geeigneten Gegenkontrahenten) ist die Partei befugt, denHandelsmakler auf die Erfüllung des Geschäfts in Anspruch zu nehmen. NachträglicheBenennung eines Gegenkontrahenten oder eines geeigneten Kontrahenten ist kein Schutzdagegen. Diese Haftung des Maklers ist dieselbe, wie die des Kommissionärs, der nichtzugleich mit der Anzeige von der Ausführung der Kommission den Dritten namhaft macht,mit welchem er das Geschäft abgeschlossen hat (Z 384 Abs. 3 und die Erläuterung dazu).Der Erfüllungsauspruch kaun sich im geeigneten Falle auch in einen Schadensanspruchverwandeln. Der Makler seinerseits hat den Provisionsanspruch, da diese Haftung eine Artder Erfüllung des Maklervertrages ist (Düringer u. Hachenburg I S. 296).
Anm. 4. Aber die Partei hat nur das Recht dazu. Sie kann auch das Geschäft
ganz zurückweisen. Keinesfalls hat der Makler das Recht, in das Geschäft einzutreten(Denkschrift S. 76). Andererseits kann der Makler verlangen, daß ihm darüber Gewißheitwird, ob er auf Erfüllung in Anspruch genommen wird oder nicht. Es muß ihm daherauf seine Aufforderung unverzüglich diese Erklärung abgegeben werden, sonst erlischt dasRecht gegen ihn; aber auch nicht vorher, es sei denn, daß aus den Umständen ein Ver-zicht entnommen werden kann.
Nnm. s. Zusatz 1. Ein besonderer Fall des Abschlusses unter Vorbehalt der Be-zeichnung des Gegenkontrahenten ist der, daß hierbei eine bestimmte Eigenschaft desGegenkontrahenten bedungen wird, z.B. Primaablader. In diesem Falle kommt der Vertragzwar bereits bei Abschluß mit dem Handelsmakler als fester, aber als ein durch jene Eigenschaftdes Vertragsgegners bedingter zu Stande (R.G. 33 S. 133, 35 S. 166, 38 S. 188).
Auch sonst sind gegentheilige Abreden zwischen der Partei und demMakler über die Wirkung des Vorbehalts der Bezeichnung einer anderenPartei nicht ausgeschlossen (R.G. 2V S. 37). Es kann daher von vornherein bedungenwerden, daß der Makler nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn er den Gegenkontrahentennicht rechtzeitig benennt; es kann ihm auch durch Vertrag das Recht eingeräumt werden, dasGeschäft als Selbstkontrahent zu übernehmen, wobei jedoch ß 32 des Börsengesetzes für die Kurs-makler zu beachten ist. (Derselbe verbietet den Kursmaklern den Eintritt in die Geschäfte, soweitdies nicht nöthig ist.)
Anm. o. Zusatz 2. Die Vorschrift dieses Paragraphen ist auszudehnen ans den Fall, daß der Maklerkeine Schlußnoten ausstellt. Zutreffend erklären Düringer u. Hachenburg I S. 297, daß nichtder Normalfall der Ausstellung der Schlußnoten der Grund der Gesetzesvorschrift ist, sonderndie besondere Art der Willenserklärung. Das entspricht auch der bisherigen Praxis, welche aufdas Vorhandensein der Schlußnoten kein Gewicht legte (R.G. 24 S. 76; vergl. auch R.G. 33S. 131; 38 S. 187).