Handelsmäkler. ZA 94 u. 95.
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noten ist so lange obligatorisch, als nicht beide Theile den Makler von der Pflicht ent-binden, alle diese Bestandtheile aufzunehmen. (Anders Makower S. 158.) Bei wieder-holten Abschlüssen unter den gleichen Bedingungen wird man es als Willen beider Parteienansehen und deshalb als genügend erachten müssen, wenn der Makler in die Schlußnotenschreibt: zu früheren Konditionen.
3. Eine Ausnahme von der Pflicht zur Schlußnotenzustellung enthält A 104 (Kleinverkehr. Anm. ».Siehe diesen). Die Parteien können auf die Schlußnoten verzichten, aber nur beide ge-meinsam, nicht eine allein, auch nicht mit der Wirkung, daß sie ihr allein nicht zugestellt
zu werden braucht. (Anders Dllringer u. Hachenburg I S. 290, welche jeder Partei dasRecht geben, auf die Zustellung an sie selbst zu verzichten.)
4. Das Reichsstempelgesetz vom 24. April 1897 legt im A 14 dem Makler ferner die Vcr-Anm. s.pflichtung zur Nummerirung und fünfjährigen Aufbewahrung der Schluß-noten auf.
tz »s.
Nimmt eine Partei eine Schlußnote an, in der sich der Handclsmäklerdie Bezeichnung der anderen Partei vorbehalten hat, so ist sie an das Geschäftmit der Partei, welche ihr nachträglich bezeichnet wird, gebunden, es sei denn,daß gegen diese begründete Ginwendungen zu erheben sind.
Die Bezeichnung der anderen Partei hat innerhalb der ortsüblichen Frist,in Ermangelung einer solchen innerhalb einer den Umständen nach angemessenenFrist zu erfolgen.
Unterbleibt die Bezeichnung oder sind gegen die bezeichnete Person oderFirma begründete Einwendungen zu erheben, so ist die Partei befugt, denHandelsmäkler auf die Erfüllung des Geschäfts in Anspruch zu nehmen. DerAnspruch ist ausgeschlossen, wenn sich die Partei auf die Aufforderung desHandelsmäklers nicht unverzüglich darüber erklärt, ob sie die Erfüllungverlange.
Der vorliegende Paragraph unternimmt es, das Rechtsverhältniß zu regeln, welches ent-steht auf Grund einer besonderen Art von Schlußnoten, die im Börsenverkehr häufig vorkommen,nämlich solcher, auf denen der Vermerk steht: Aufgabe vorbehalten.
1. Eine solche Schlußnote braucht nicht angenommen zu werden. (DenkschriftAnm. r.S. 76.) Wird sie aber angenommen, d. h. nicht sofort zurückgewiesen (Düringer
und Hachenburg I S. 293), so ist die Partei daran gebunden, und zwar sowohl demMakler, als auch unmittelbar der Gegenpartei gegenüber, obgleich diese noch nicht bekanntist. Nur dann ist sie nicht gebunden, wenn sie begründete Einwendungen gegen den an-gegebenen Kontrahenten zu erheben hat. Dieselben werden sich insbesondere auf dieZahlungsfähigkeit beziehen (Denkschrift S. 76), aber natürlich ist auch das ein begründeterEinwand, daß der nachträglich Benannte als unredlich oder als Chikaneur bekannt ist(R.G. 24 S. 66, 70). Die Gründe müssen so beschaffen sein, daß nach der Auffassungdes Handelsverkehrs ein Kontrahiren mit solcher Partei nicht zngemuthet werden kann.Die mangelnde Solvenz des Gegenkontrahenten aber hört auf ein Mangel zu sein, wennderselbe genügende Deckung gewährt oder einen genügenden Bürgen stellt. Als solcherkann auch der Makler gelten, wenn er selbst sicher ist. Daß er Bürgschaft übernehmendarf, darüber siehe Anm. 7 zu Z 93. — Die Beweislast, daß begründete Einwendungenvorliegen, hat der Einwendende (R.G. 35 S. 105).
2. Aber die Aufgabe des Gcgcnkontrahcntcn muß in angemessener Frist erfolgen. Geschieht zdas, so ist das Geschäft, welches bis dahin geschwebt hat, indem der eine Kontrahentdaran gebunden war, der andere nicht benannte noch nicht, nunmehr perfekt und zwar ex