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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Handelsmäkler. ZK 93 u. 94.

Anm. i.

Anm. 2.

Anm. 3

obliegt, liegt ihm beiden Theilen gegenüber ob. Aber der Inhalt seiner Pflicht wird dadurchkein anderer. Wie der Civilmakler die Solvenz nicht zu prüfen hat, so hat dies auch der Handels-makler nicht. (Vergl. daher über diesen Punkt Anm. 18 im Exkurs zu 92, wo auch abweichendeAnschauungen und Umstände angeführt sind, unter welchen er doch für die Solvenz haftet.)

s »4.

Der Handelsmäkler hat, sosern nicht die Parteien ihm dies erlassen oderder Grtsgebrauch mit Rücksicht auf die Gattung der Waare davon entbindet,unverzüglich nach dem Abschlüsse des Geschäfts seder Partei eine von ihmunterzeichnete Schlußnote zuzustellen, welche die Parteien, den Gegenstand unddie Bedingungen des Geschäfts, insbesondere bei Verkäufen von Waaren oderWerthpapieren deren Gattung und Menge sowie den preis und die Zeit derLieferung, enthält.

Bei Geschäften, die nicht sofort erfüllt werden sollen, ist die Schlußnoteden Parteien zu ihrer Unterschrift zuzustellen und jeder Partei die von deranderen unterschriebene Schlußnote zu übersenden.

Verweigert eine Partei die Annahme oder Unterschrift der Schlußnote,so hat der Handelsmäkler davon der anderen Partei unverzüglich Anzeige zumachen.

Der vorliegende Paragraph handelt von den durch den Handelsmaklcr zuzustellende»Schlichnotcn.

1. Die rechtliche Bedeutung dieser Vorschriften besteht:s,) für die Parteien darin, daß ihnen für die abgeschlossenen Geschäfte Beweismittel ge-sichert werden. Die Giltigkeit des Geschäfts hängt von der Aushändigung, Annahmeoder Unterschrift der Schlnßnoten nicht ab; auch begründet die Annahme der Schluß-noten keine gesetzliche Vermuthung für die Genehmigung des Geschäftsabschlusses(R.O.H. 13 S. 295), jedoch eine erhebliche faktische Vermuthung, in der Regel wird siesogar als Zustimmung zum Geschäfte zu betrachten sein.

Außerdem ist die Schlußnote, welche gemäß Abs. 1 der Handelsmakler unter-zeichnet, eine Urkunde, welche nach Z 416 C.P.O. formellen Beweis liefert, daß derHandelsmakler den Abschluß des Geschäfts als perfekt beurkundet hat. Nach freierrichterlicher Beweiswürdigung hat der Richter zu ermessen, welche Beweiskraft er dieserUrkunde in einem Streit der Parteien beilegen will; diese Beweiskraft wird um sogrößer sein, je zuverlässiger der Handelsmakler im Allgemeinen seines Amtes waltetund im vorliegenden Falle gewaltet hat, insbesondere dann, wenn der Inhalt derSchlußnote mit seinen sonstigen Aufzeichnungen, dem Tagebuche zc. übereinstimmt. Dienach Abs. 2 von den Parteien zu unterzeichnende Schlußnote hat selbstverständlich er-höhte Bedeutung für den Beweis des abgeschlossenen Geschäfts,b) Für den Makler haben die Vorschriften die Bedeutung von privatrechtlichen Ver-pflichtungen, zu deren Erfüllung er im Wege der Klage gezwungen werden kann undderen Nichterfüllung ihn zum Schadensersatz nach Z 98 verpflichtet. So z. B., wenneine Partei aus der Nichtzusendung des Schluhscheins zu der Annahme berechtigt er-schien, das Geschäft sei nicht abgeschlossen und in Folge dessen anderweit abgeschlossenhat, oder wenn er die Schlußnote verfrüht zustellt und dadurch die Partei von demanderweiten Abschluß abhält (R.G. vom 16. Januar 1886 in d.2. 34 S. 575).

2. Der Inhalt der Vorschrift giebt zu Bemerkungen keinen Anlaß. Unverzüglich bedeutetohne schuldhaftes Zögern (vergl. Z 121 B.G.B.). Im Börsenverkehr geschieht die Zu-stellung der Schlußnoten des Nachmittags nach Schluß der Börse. Unter Umständen wirdeine schleunigere Zustellung geboten sein. Der im Z 94 vorgeschriebene Inhalt der Schluß-