Handelsmäkler. 8 93. ZZ7
and Pflichten eines Kaufmanns (so z. B. haben sie die Sorgfalt ordentlicher Kaufleute zu erfüllen,Z 347). Unter den Boraussetzungen des § 4 sind sie Miuderkaufleute. Alsdann haben siekeine Handlungsbücher zu führen, wohl aber ein Tagebuch. Dieses gilt nicht als Handelsbuch.Bon der Führung dieses Buches ist der Handelsmakler nur unter den Voraussetzungen des§ 1l>4 befreit (hierüber siehe zu 8 194). Auch die Pflicht zur Eintragung in das Handelregisterbesteht, wie bei sonstigen Kaufleuten. Insbesondere gilt dies alles auch von denjenigen Handels-maklern, welche außerdem eine offizielle Thätigkeit ausüben (Kursmakler, öffentliche Versteigerungs-beamte zc.) — Johow 17 S. 6; Denkschrift S. 71). Die offizielle Stellung der Kursmaklermacht dieselben nicht etwa zu Beamten und hebt sie aus dem Kreise der Kaufleute nicht heraus.(Soweit eine Beeidigung der öffentlich angestellten Makler erforderlich ist, war nach früheremRechte die Willigkeit ihrer offiziellen Handlungen nicht absolut abhängig von der Vereidigung;R.G. 13 S. 32). In Preußen trifft Bestimmungen über die Beeidigung das preußische Ausf. z.B.G.B. (Entwurf Art. 13). Hier heißt es auch, daß die Ermächtigung erst durch die Beeidigungwirksam werde. Für die Kursmakler ist dies nicht anzunehmen (vergl. 8 39 Börsengesetz, Art. 66des alten H.G.B, und R.G. 13 S. 32).
Zusatz 2. Die rechtliche Stellung des Haudclsmaklers zu den Parteien ist eine eigen Anm. «.thümliche. Nach § 33 hat er von jeder Partei die Hälfte des Maklerlohnes zu fordern, nach8 33 haftet er beiden Parteien gleichmäßig auf Schadensersatz, nach § 191 hat er beiden TheilenAuskunft zu ertheilen. Er tritt also, auch wenn er von einer Partei mit der Vermittelungbeauftragt wurde, dadurch, daß er die Bermittelungsthätigkeit ausübt, auch zu der andern Parteiin ein kontraktliches Verhältniß. Die andere Partei tritt in dasselbe dadurch ein, daß sie sichauf die Vermittelungsthätigkeit des Maklers einläßt — ein eigenthümlich konstruirtes Verhältniß.Indessen gehört diese objektive Stellung über den Parteien und das kontraktliche Verhältniß zubeiden Parteien nicht etwa zum Wesen des Handelsmaklers. Die Definition unseres Paragraphenenthält von einem solchen Begriffsmerkmal nichts. Es kann sehr wohl auch der Handelsmakler in denDienst einer Partei treten und ausschließlich damit beauftragt sein, das Interesse der einenPartei zu wahren. Nur soviel ergibt sich aus den einzelnen gedachten Gesetzesbestimmungen,daß die objektive Stellung und das kontraktliche Verhältniß zu beiden Parteien als die regel-mäßige und Mangels besonderer Vereinbarungen als die gesetzliche Gestaltung des Verhältnisseszu betrachten ist (vergl. Anm. 2 zum Exkurse zu § 32).
Zusatz 3. Die im Art. 69 des alten H.G.B, dem amtlichen Handelsmakler auferlegten Anm. ?.Verpflichtungen bestehen insoweit, als sie sich aus der rechtlichen Stellung des Haudclsmaklersvon selbst ergeben. Wenn ihnen dort:
1. verboten war, für eigene Rechnung Handelsgeschäfte zu machen, oderfür die Erfüllung der Geschäfte einzustehen, so ist ihnen dies nunmehr nicht verwehrt,
2. wenn ihnen verboten war, Prokurist, Handlungsbevollmächtigter oderHandlungsgehilfe zu sein, so ist dies dem Privathandelsmakler nicht verwehrt,
3. sie dürfen sich mit anderen Handelsmaklern zu Sozietäten ver-einigen,
4. persönlicher Betrieb der Handelsgeschäfte ist ihnen nicht zur Ver-pflichtung gemacht (vergl. Anm. 26 im Exkurse zu § 92),
5. zur Verschwiegenheit sind sie insoweit verpflichtet, als dies die Sachlagenach Treu und Glauben gebietet,
6. es ist ihnen nicht zur Pflicht gemacht, lediglich ausdrückliche und per-sönliche Erklärungen der Parteien entgegenzunehmen.
Indessen ist hier überall zu bemerken, daß diejenigen Handelsmakler, welche zuKursmakleru bestellt sind, in dieser ihrer Eigenschaft mehreren solcher Beschränkungen undanderen Beschränkungen unterliegen (8 32 des Börsengesetzes) und auch sonst ist es nichtausgeschlossen, daß die Gesetze, auch die Landesgesetze, den Privathaudelsmaklern, die zuöffentlichen Funktionen bestellt werden, solche Beschränkungen auferlegen.
Zusatz 4. Hat der Makler die Solvenz des Gcgenkontrahcutcn zu prüfen? Hier wird «.dasselbe gelten müssen, wie für den Civilmakler. Denn seine Aufgabe ist dieselbe. Er soll denAbschluß vermitteln. Die Pflicht der Redlichkeit, die dem Civilmakler gegenüber der einen Partei
Staub, Handelsgesetzbuch, VI. Aufl. 22