IZg Handelsmäkler. Z 93.
1. Gewerbsmäßig muß die Uebernahme der Vermittelungen erfolgen. Ueber den Begriff derGewerbsmäßigkeit siehe Anm. 13ffg. zu Z 1. Wer nur gelegentlich einen Auftrag zur Ver-mittelung eines Vertrages über einen Gegenstand des Handelsverkehr übernimmt, ist keinHandelsmakler, der betreffende Maklervertrag ist ein Civilmaklervertrag (vergl. Anm. 3zum Exkurse zu Z 92).
Anm. s. 2. Der Haudelsmnkler ist nicht ständig mit der Vermittelung von einer Partei betraut, d. h.
er ist nicht von einer Partei vertragsmäßig zur ständigen Vermittelung von Geschäftenfür sie betraut. Das ist der Unterschied von Handlnngsagenten. Daß aber ein Ver-tragsverhältniß zwischen dem Handelsmakler und dem Mandanten überhaupt nicht vor-liegt, wie Makower S. 156 meint, ist nicht zutreffend.
.Anm. z. 3. Die Vermittelung von Verträgen ist der Gegenstand seiner Thätigkeit. Das Gesetz gehtalso davon aus, daß die bloße Nachweisvermittelung, auch wenn sie gewerbsmäßig betriebenwird und auch wenn durch sie Verträge über Gegenstände des Handelsverkehrs zu Standekommen, den Vermittler zum Handelsmakler nicht macht (Denkschrift S. 75). Allein inder Praxis wird sich dieser Unterschied völlig verwischen. Denn gerade die Handelsmaklerüben in Bezug auf das Zustandekommen des Geschäfts eine sehr geringe vermittelndeThätigkeit aus. Sie reden nicht zu, sie bearbeiten nicht den einen Theil, sondern sieführen die Parteien nur zusammen und stellen dann allerdings zum Zeichen des AbschlussesAbschlnßnoten zu. Aber eine eigentliche vermittelnde Thätigkeit liegt gerade diesen Maklernin der Regel fern. Man würde daher, wenn man das Moment der Vermittelung imGegensatz zum bloßen Nachweis allzu sehr pressen würde, den Kreis der Handelsmaklerüber Gebühr einengen. Es ist das auch eigentlich nicht nöthig, weil ja in der bloßenZuführung des zum Kontrahiren geneigten Gegenkontrahenten die Vermittelung dannliegt, wenn eine weitere Vermittelungsthätigkeit nicht erforderlich ist (vergl. Anm. 24 zumExkurse zu § 92). Jedenfalls aber ist festzuhalten, daß sie nicht mehr zu thun haben,als zu vermitteln. Sie haben nicht abzuschließen, sondern sie haben den Ab-schluß herbeizuführen und den erfolgten Abschluß zu beurkunden (R.O.H4 S. 412). Der Handelsmakler kann aber als Mandatar bestellt werden. Als solchergilt er als bestellt, nämlich beauftragt zum Abschluß mit einem einwandsfreien Käufer,wenn der Verkäufer dem Makler die Schlußnote übergeben hat mit der Klausel: Aufgabedes Käufers vorbehalten. (R.G. 24 S. 64.) Hierüber siehe Z 95.
-Anm. 4. 4. Ueber Gegenstände des Handelsverkehrs müssen sich die Verträge verhalten, welche derHandelsmakler vermittelt. Das Gesetz hebt als solche Verträge besonders hervor: Ver-träge über die Anschaffung und Veräußerung von Waaren oder Werthpapieren, über Ver-sicherungen, Güterbeförderung, Bodmerei, Schisfsmiethe. Zu den ersteren gehören auchVerträge über den Erwerb von Edelmetallen, Geldsorten und Wechseln, und von Schiffen(Denkschrift S. 75). Auch Patente sind Gegenstände des Handelsverkehrs (die Patent-anwälte also, sofern sie sich mit der Vermittelung von Patentveräußerungsgeschäftenbefassen, Handelsmakler), ferner die Geschäfte des Bankgewerbes (z. B. Vermittelung vonWechseldiskontgeschäften), nicht dagegen Hypothekengeschäfte (vergleiche Anm. 1 zumExkurs zu Z 92), nicht die Thätigkeit bei der Gründung von Gesellschaften, nicht dieThätigkeit bei der Vermittelung von Miethräumen und seien es auch Geschäftslokalitäten,nicht die Vermittelung von Anstellungen (Gesinde, Geschäftspersonal:c.). Daß unbeweg-liche Sachen nicht Gegenstände des Handelsverkehrs sind, hebt das Gesetz besonders hervor.Die Grundstücksvermittler sind in Folge dessen zweifelsohne keine Handelsmakler. DieTheateragenten (richtiger wohl Theatermakler) sind als Vermittler von AnstellungsverträgenCivilmakler.
Daß diebetreffenden Verträge Handelsgeschäfte sind, ist im Gegen-satz zum früheren Recht (vergl. Art. 272 Nr. 4) nicht erforderlich, aber auch nicht aus-reichend.
Zusah 1. Die Handelsmakler sind Kaufleute. Ihr Gewerbe ist ein Handelsgewerbe (Z 1
Änm. 5.^' haben daher die öffentlich-rechtlichen Pflichten der Kaufleute (z. B. die Pflicht zur
Führung von Handlungsbüchern, also neben dem Tagebuche des Z 109), als auch sonst die Rechte