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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
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Handelsmäklcr. Z 93.

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Achter Abschnitt.

Handelsmäkler.

K t»S.

Wer gewerbsmäßig für andere Personen, ohne von ihnen auf Grund eines-Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein, die Vermittelung von Ver-trägen über Anschaffung oder Veräußerung von Waaren oder Werthpapieren,über Versicherungen, Güterbeförderungen, Bodmerei, Schiffsmiethe oder sonstigeGegenstände des Handelsverkehrs übernimmt, hat die Rechte und Pflichten einesHandelsmäklers.

Auf die Vermittelung anderer als der bezeichneten Geschäfte, insbesondereauf die Vermittelung von Geschäften über unbewegliche Sachen, finden, auchwenn die Vermittelung durch einen Handelsmäkler erfolgt, die Vorschriften diesesAbschnitts keine Anwendung.

Unter den Hmidelsmaklern versteht das neue H.G.B, nicht die amtlichen Handelsmakler, Ein-sondern die Privathandclsmakler. Das Institut der amtlichen Handelsmakler ist jetzt gänzlichabgeschafft, wie es durch das Börsengesetz mit Gesetzeskraft vom 1. Januar 1897 bereits für dieBörsen abgeschafft war. Zur Mitwirkung bei der Kursfeststellung werden nunmehr an Stelleder bisherigen amtlichen Handelsmakler Kursmaklcr angestellt. Dieselben müssen aber aus derReihe der nun nicht mehr amtlichen Handelsmakler hervorgehen, sie müssen, wie Z 3Vdes Börsengesetzes sagt, solange sie die Thätigkeit als Kursmakler ausüben, die Vermittelungvon Börsengeschäften in den betreffenden Waaren oder Werthpapieren betreiben. Auch sonstkönnen die Privathandelsmakler zu gewissen Funktionen öffentlich bestellt werden (vergl. z. B.HZ 373, 379 H.G.B.). Aber durch diese offiziellen Thätigkeiten ändert sich nicht die Rechtsstellungder Handelsmakler, ihre vermittelnde Thätigkeit behält ihren privaten Charakter, sie bleibendaher trotz ihrer offiziellen Thätigkeit Privathandelsmakler, sind insbesondere Kaufleute undhaben alle Verpflichtungen derselben, auch die Verpflichtung zur Führung von Handelsbüchernund zur Eintragung in das Firmenregister (vergl. hierüber unten Anm. ö).

In den folgenden Paragraphen sind nun die Rechtsverhältnisse der Privathandelsmaklcr geregelt.Wir haben diesen Paragraphen im Exkurse zu Z 92 die Rechtsverhältnisse der Civilmakler, insbesondereder Grundstücks- und Hypothekenmakler vorangestellt. Das rechtfertigt sich dadurch, daß dieThätigkeit der Handelsmakler, auch der privaten, sich im Allgemeinen derart glatt abwickelt, daß sie zuProzessen wohl kaum führt. Eine eigentliche Vermittelungsthätigkeit, bei welcher insbesondere derKausalzusammenhang zwischen Thätigkeit und Erfolg fraglich und Gegenstand von zahlreichenProzessen wird, üben nur die Civilmakler aus. Deshalb erforderten die Rechtsverhältnisse derCivilmakler eine eingehende und vorzugsweise Behandlung (vergl. Exkurs zu Z 92 Anm. 1).

Soweit die Bestimmungen des H.G.B, über die Handelsmakler Lückenlassen, finden dieselben ihre Ergänzung durch die Bestimmungen der ZZ652 ffg. B.G.B., sofern nicht etwa die Verschiedenheit der rechtlichen Konstruktion der beidenArten von Maklerthätigkeit solche Ergänzungsanwendung ausschließen.

Der vorliegende Paragraph bestimmt den Begriff des Handelsmaklers. Handelsmakl er ist, Anm. r..wer gewerbsmäßig für andere Personen, ohne von ihnen auf Grund einesVertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein, die Vermittelung vonVerträgen über Gegenstände des Handelsverkehrs übernimmt.