ZZ4 Exkurs zu Z 92 (Civilmakler).
in welchem letzteren 'Falle es nicht darauf ankommt, ob er gewerbsmäßiger Vermittler ist odernicht; auch wenn Jemand, der aus sonstigen Gründen Kaufmann ist, eine Vermittelungs-provision verdient, verjährt dieselbe in zwei Jahren (ß 196 Nr. 1 B.G.B. ). Ist der MaklerKaufmann, so tritt an die Stelle derjzweijährigeneine vierjährige Verjährung, wenn außerdem auchder Kommittent Kaufmann ist oder das vermittelte Geschäft sonst zu seinem Gewerbebetriebgehört (Z 196 Nr. 1 und Abs. 2 B.G.B.). Ist endlich der Vermittler weder gewerbsmäßigerVermittler, noch Kaufmann, so verjährt der Anspruch in 36 Jahren. Die hier erwähntenkurzen Verjährungen beginnen mit dem Schlüsse des Fälligkeitsjahres (§ 261 B.G.B.).
Anm.ss. V. Hilfsmittel zur Durchführung seiner Ansprüche.
Zur Durchführung seiner Ansprüche steht dem Makler, wenn die Provision in einemBruchtheil des Gewinns am vermittelten Geschäft besteht, das Recht auf Rechnungslegung,zu, welche in der Vorlegung der Bücher besteht, wenn dadurch die Rechnung als genügendgelegt gelten kann, sonst auf weitere Rechnungslegung (vergl. R.G. vom 5. Juni 1894 bei Gruchot38 S. 1136).
Anm. 33. VI- Erfüllungsort.
Der Erfüllungsort richtet sich nach der allgemeinen Borschrift des Z 269 B.G.B. Daß.dort, wo das vermittelte Darlehn zu zahlen ist, auch die Provision zu zahlen sei, dafür läßtsich nichts herleiten (Bolze 18 Nr. 363).
Anm,34. VII. Pflichten des Maklers gegenüber der anderen Partei.
Er tritt zu dieser in kein kontraktliches Verhältniß, was einen der Hauptunterschiedezwischen ihm und dem Handelsmakler bildet. (Uebereinstimmend Dernburg, PreußischesPrivatrecht Bd. 2 Z 166; Endemann, Handelsrecht Z 165; Cosack S. 245.) Riesenfeld (beiGruchot 37 S. 273) vertheidigt den gegentheiligen Standpunkt nicht glücklich damit, daß derMakler den ihm vom ersten Auftraggeber ertheilten Auftrag angeblich nicht anders erfüllenkönne, als dadurch, daß er zu einem andern ebenfalls in ein „Dienstverhältniß" trete. ImGegentheile: er dient seinem Auftraggeber am besten, wenn er nur ihm und nicht dem andernzu dienen sucht, zweien Herren dienen ist immer schwer. Verhandeln soll er mit demandern, ihn „bearbeiten", wie Riesenfeld selbst sagt, aber nicht sich ihm vertragsmäßig ver-dingen. Aber wenn er auch zu der andern Partei in keinem kontraktlichen Verhältniß steht,so tritt er doch zu derselben in einen nahen geschäftlichen Verkehr und hat daher die all-gemeine Pflicht der Redlichkeit, deren Verletzung ihn auch dieser Partei gegenüber ersatzpflichtig,macht, wenn auch aus anderem Rechtsgrunde, nämlich auf Grund der Borschriften über außer-kontraktliche Schadensverletzungen. Es muß also eine unerlaubte Handlung vorliegen, bloßesVersehen genügt nicht, wenn die sonstigen Voraussetzungen einer unerlaubten Handlung nichtvorliegen, wie dies auch in Anm. 33 zum Exkurse zu Z 58 von uns erwähnt ist (vergl.R.G. 36 S. 56). Ueber den Umfang des Schadens siehe oben Anm. 29. Hat der Maklerals PseudoVertreter den Vertrag abgeschlossen, so haftet er nach Z 179 B.G.B, (vergl. hierüberAnm. 49sfg. im Exkurse zu Z 58).
Anm. 35. VIII. Ucbcrgaugsfragcn.
Maklerverträge, die unter der Herrschaft des alten Rechts abgeschlossen sind, werdennach diesem beurtheilt (Art. 176 E.G. zum B.G.B.). Wann die Thätigkeit des Maklers aus-geübt wurde, ist gleichgiltig. Die Frage natürlich, ob das vermittelte Geschäft wirksam zuStande kommt, folgt ihren eigenen Regeln. Lagen schon vor dem 1. Januar 1966 die Vor-aussetzungen der Perfektion vor, so ist es perfekt, auch wenn es nach neuem Recht nicht rechts-giltig sein würde, wie z. B. wenn ein Grundstückskauf vor dem 1. Januar 1966 nur schrift»lich abgeschlossen wäre.