Exkurs zu Z 32 (Civilmakler). 233
in derselben Weise, wie auch sonst Jeder seine und seiner Gehilfen Handlungen zu ver-treten hat, d. h. er haftet für eigenen Vorsatz und für eigene Fahrlässigkeit und für Vor-satz und Fahrlässigkeit seiner Substituten (ZF 276, 278 B.G.B.). Ist der Makler Kauf-mann, so tritt an die Stelle der Fahrlässigkeit, d. h. der Verletzung der im Verkehrerforderlichen Sorgfalt, nach Z 347 H.G.B, die Verletzung der Sorgfalt eines ordentlichenKaufnianns. Zufolge Z 278 B.G.B, hat der Makler in solchem Falle auch für seine Ge-hilfen dafür einzustehen, daß sie die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht verletzen.Dabei ist hervorzuheben, daß ihm eine Verpflichtung, die Solvenz des Gegenkontrahentcnoder die von demselben zur Erfüllung angebotenen Gegenstände zu prüfen, nicht obliegt,sodaß ihn eine Verantwortlichkeit in dieser Hinsicht ohne Weiteres nicht trifft (vergl. Gold-schmidt, System S. 111; Dernburg , Preuß. Privatrecht Bd. 2 Z 190; abweichend dasR.G., vergl. oben Anm. 18). Wenn er aber Versicherungen abgiebt, so haftet er für einihn hierbei treffendes Verschulden, sicherlich für äolus (Bolze 4 Nr. 646); aber auch fürFahrlässigkeit, bezw. Verletzung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, sei es, daßer die Insolvenz der Gegenpartei oder Mängel des Erfüllungsgegenstandcs hätte kennensollen und dennoch das Gegentheil versicherte, oder daß er dies that ohne Prüfung(Bolze 3 Nr. 643), wobei jedoch wirkliche Zusicherungen von landläufigen Anpreisungenwohl zu unterscheiden sein werden. Er hat ferner die Pflicht, seiner Partei ihm bekannteUmstände anzugeben, welche dieselbe, falls sie ihr bekannt gewesen wären, von dem Vertrags-abschlüsse abgehalten hätten, insbesondere auch die ihm bekannte Zahlungsunfähigkeit deranderen Partei (Rocholl, Rechtsfälle des Reichsgerichts Bd. 2 S. 96; Bolze 4 Nr. 647).Endlich darf er seinen Kommittenten darüber nicht täuschen, ob der Vertrag wirklich ab-geschlossen ist. In diesem Falle wird er ihm verantwortlich, vorausgesetzt, daß dies schuld-haftcr Weise geschah (R.O.H. 4 S. 415).
Er hat hier überall denjenigen Schaden zu ersetzen, den er durchseine Handlungsweise verursacht hat. So hastet er z. B., wenn er seinenKommittenten in den Glauben versetzt hat, der Vertrag sei abgeschlossen, nicht für denentgangenen Gewinn, das Erfüllungsinteresse, sondern nur für das negative Vertrags-interesse, d. h. für die Folgen von Handlungen und Unterlassungen, die auf jenen Irr-thum zurückzuführen sind, z. B. wenn die Partei in Folge dessen es unterlassen hat, ander-weit abzuschließen (Bolze 3 Nr. 637; R.G. in 6.6. 34 S. 575, 576, auch citirt bei Bolze 3Nr. 243; vergl. auch R.G. 12 S. 21). Anders, wenn durch sein Verschulden der Vertragnicht zu Stande gekommen ist, da haftet er auch für den entgangenen Gewinn (O.G.Wien in Busch Archiv 41 S. 136).
Hinzuzufügen ist (vergl. oben Anm. 2), daß er auch die Ver-pflichtung zur Ausübung der Vermittelungsthätigkeit übernehmen kann.Es liegt auch in diesem Falle noch ein Maklervertrag vor, und zwar ein solcher, derunter die Kategorie der Dienstverträge fällt. Das Vorliegen eines Dienstvertragcs hatnatürlich besondere Folgen. So darf der Makler z. B. einen solchen Auftrag nichtkündigen, außer aus wichtigen Gründen (Z 626 B.G.B.). Düringer u. Hachenburg IS. 284 geben ihm ein freieres Kündigungsrecht. Indem sie jeden Maklervertrag alsDienstvertrag ansehen, haben sie das Bestreben, das beim Maklervertrag regelmäßig vor-handene freie Kllndigungsrecht aus den Regeln des Dienstvertrages zu begründen undziehen daher den Z 627 B.G.B, heran (Dienstvertrag über Dienste höherer Art auf Grundbesonderer Vertrauensstellung). Nach diesem Paragraphen besteht allerdings ein jeder-zeitiges Kündigungsrecht, wenn auch nicht zur Unzeit. Aber wir halten es für nicht zu-treffend, daß die Dienste eines Maklers als Dienste „höherer Art", die auf Grund „be-sonderen" Vertrauens übertragen werden, betrachtet werden. — In den seltenen Fällenendlich, daß der Makler die Verpflichtung zur Herbeiführung des Abschlusses übernimmt,greifen die Regeln vom Werkvertrage Platz.
IV. Verjährung der Ansprüche des Maklers.
Der Anspruch des Maklers verjährt, wenn er ein gewerbsmäßiger Makler ist, nachZ 136 Nr. 7 B.G.B, regelmäßig in zwei Jahren; das Gleiche gilt, wenn er Kaufmann ist.