ZZ2 Exkurs zu Z 92 (Civilmakler).
auch nach jetzigem Recht Düringer u. Hachenburg I S. 287). Wir standen früher und'stehen noch heute auf dem Standpunkte, daß das Vertreten beider Theile beim Vermitte-lungsmakler (anders beim Nachweismaller) regelmäßig dem Inhalte de-Z Vertrages zuwidersein wird. Denn eine Vertragsbestimmung, die der einen Partei günstig ist, ist regel-mäßig der anderen ungünstig; ein Vortheil der einen Partei ist regelmäßig ein Nachtheilder anderen; der Käufer will möglichst billig, der Verkäufer möglichst theuer verkaufend)Durch die Uebernahme eines kollidirenden Auftrages verwirkt der Makler seinenProvisionsanspruch, allerdings nur, wenn er ohne Vorwissen des Auftraggebers dies thut,also nicht, wenn sein Auftraggeber von jener Uebernahme Kenntniß erlangte (R.G. 4S. 222), und sei es auch erst während der Verhandlungen (Bolze 5 Nr. 581). Auchauf Umwegen darf die Uebernahme kollidirender Aufträge nicht erreicht werden, soz. B. wenn zwei Makler sich derart geheim verbinden, daß jeder von ihnen einer Parteials Makler dient (Rocholl, Rechtsfälle des Reichsgerichts Bd. 2 S. 95). Als unzulässigeKollision gilt es auch, wenn der Makler dem zugeführten Käufer gegenüber, wenn auchnur mündlich, sich verpflichtet, ihm das Grundstück wieder abzukaufen (Bolze 19 Nr. 415),oder wenn der Makler sich bei dem Gegenkontrahenten an dem Geschäfte geheim betheiligt. 2)Ob der Makler bei seinem Doppeldienste den einen oder den andern Theil wirklichgeschädigt, sein Interesse wirklich vertreten hat, ist nicht erheblich. Die Provision ist ver-wirkt, wenn es als Vertragswidrigkeit angesehen werden muß, beiden Theilen als Ver-mittler zu dienen, und er dies dennoch gethan hat. Aber in der bloßen Entgegennahmedes Provisionsversprechens von der anderen Seite liegt eine solche Pflichtverletzung nicht;denn ß 654 B.G.B , setzt voraus, daß der Makler dem Inhalte des Vertrags zuwiderthätig gewesen sei (R.G. in J.W. 1885 S. 163 Nr. 27), noch weniger (Bolze 11Nr. 314) darin, daß man hinterher eine Provision von der andern Seite an-nimmt, ferner nicht darin, daß man zuerst als Vermittler für die eine Partei auftritt,sodann aber diese Rolle aufgibt und sich in die Vermittlerdienste der anderen Parteibegibt (Bolze 19 Nr. 455). Die hier vorgesehene Pflichtverletzung gibt der betreffendenPartei eine Einrede. Zwar heißt es im Z 654 B.G.B.: „der Anspruch sei ausgeschlossen",,doch liegt wohl nur eine nicht beabsichtigte Schärfe des Ausdrucks vor (Düringer undHachenburg 1 S. 288; anders Planck Anm. 3 zu Z 654 B.G.B.). — Nimmt aber derMakler mit Wissen beider Theile kollidirende Aufträge an, so wird er dadurch Vertrauens-mann beider Theile und hat das beiderseitige Interesse unparteiisch wahrzunehmen,widrigenfalls er seine Pflicht verletzt und den Provisionsanspruch verwirkt (Bolze 29Nr. 413).
Anm .es. III-Rechtliche Konsequenzen des Maklcrvcrtrages.
1. Der Kommittent ist zur Zahlung der Provision verpflichtet, wenn dieebengedachten Voraussetzungen vorliegen.
2. Der Makler ist zunächst zu keiner Thätigkeit verpflichtet. Uebt er sie aber aus, so mußer dies im Interesse des Kommittenten thun und haftet für Nichtausübung seiner Pflichten
!) Gegen die in dieser Anm. 27 vertretene Auffassung wendet sich in entschiedener Weise Neu-ling bei Gruchot 4V S. 193 ff. Nach ihm ist der Makler nicht von einer bestimmten Parteibeauftragt, das Geschäft zu vermitteln, sondern „er ist Bote beider Theile, solange dieselben durchseine Vermittelung über die Bedingungen des Geschäfts verhandeln, bis zu dem Momente, woer die Rolle des bloßen Boten mit der des wirklichen Stellvertreters vertauscht, und zwar des-jenigen Vertragstheiles, mit welchem er zufällig die letzte persönliche Rücksprache vor dem Abschlußzu nehmen veranlaßt gewesen war". Diese Konstruktion ist ganz willkürlich und widerspricht derthatsächlichen Ausfassung des Rechtslebens, obgleich Neuling gerade aus diesem seine abweichendeMeinung geschöpft haben will. Der Makler soll im Auftrage und Interesse des einen Theilsdurch seme Ueberzeugungsknnst den anderen zum Abschluß bewegen, ihn solange bearbeiten, bises ihm gelingt, ihn zum Abschluß geneigt zu machen. Den Abschluß selbst macht der Prinzipal.Seinem Wesen nach ist der Makler weder bloßer Bote, noch Bote beider Theile, noch Abschluß-bevollmächtigter.
2) Doch gilt alles dies nur bei wirklichen Vermittelungen, nicht bei Nachweisungen undsonstiger rein faktischer Thätigkeit, z. B. wenn die Thätigkeit nur darin besteht, die Parteien ein-ander zuzuführen (R.G. vom 21. März 1896 in J.W. S. 254).