Exkurs zu Z S2 (Civilmakler). ZZ1
Berschaffung einer Stelle in einem Detailgeschäfte statt in einem Engrosgcschäfte.)
Allein auch hier wird vorsichtig zu erwägen sein, ob nicht der Abschluß des in ver-änderter Form ausgeführten Geschäftes doch auf die Vermittlerthätigkeit zurückzuführenist, oder ob nur gelegentlich ein wirklich anderes Geschäft gemacht worden. Man wirdnicht fehl gehen, wenn man das hier in Frage stehende Prinzip mit dem Reichsgericht(bei Bolze 9 Nr. 324) dahin formulirt: Der Anspruch auf Provision kann nicht davonabhängen, ob das Geschäft ganz nach den ursprünglich geplanten Modalitäten oderunter Mitwirkung der ursprünglich ins Auge gefaßten Personen zu Stande kam, wennnur das beabsichtigte Unternehmen als solches in seiner Wesenheit gelungen undder Zweck der Unternehmung erreicht ist (vergl. z. B. Bolze 8 Nr. 431; 16Nr. 357). — Gelingt es dem Makler nicht, einen Geschäftsabschluß herbeizuführen,der sich im Wesentlichen mit dem Inhalt des Auftrages deckt, läßt sich aber derKommittent die Vermittelung des Maklers soweit gefallen, daß er das ihm angeboteneGeschäft anderen Inhalts abschließt, so wird dem Makler der Anspruch auf eineangemessene Provision nicht zu versagen sein; wobei aber als angemessen nicht etwaohne Weiteres zu betrachten ist eine nach Verhältniß des geringeren Werthes deserzielten zu dem in Aussicht genommenen Erfolge zu bestimmende Quote der ver-sprochenen Provision (R.G. vom 28. März 1894 in J.W. S. 299, 291). Im Gegensatzhierzu versagt R.G. vom 3. Dezember 1896 bei Bolze 23 Nr. 433 in solchem Falleden Anspruch auf die angemessene Vergütung. Der erstere Standpunkt ist vor-zuziehen. Er entspricht mehr der Billigkeit und der regelmäßigen Vertragsintention.
«3. Nicht vorausgesetzt ist seine persönliche Thätigkeit. Es ist ihm nicht verwehrt, sich Sub-U^W.stituten oder Gehilfen, sogenannte Zwischcnmakler zu bestellen (Bolze 5 Nr. 579). Istder Maklervertrag ausnahmsweise als Dienstvertrag abgeschlossen, d. h. so, daß der Maklerdie Verpflichtung zur Ausübung der Vermittelungsthätigkeit übernommen hat (vergl. obenAnm. 1), so hat er im Zweifel die ihm übertragene Thätigkeit selbst zu entfalten,(s 613 B.G.B.) Aber auch in diesem Falle ist nicht ausgeschlossen, daß er sich Gehilfenbedient, die z. B. die Korrespondenz besorgen, Nachfragen anstellen, Besichtigungen vor-nehmen w. Aber in der eigentlichen Vermittelungsthätigkeit darf er sich in diesem Fallenicht vertreten lassen, außer wenn dies, was er zu beweisen hat, besonders ausbcdungenist oder wenn dies aus den Umständen folgt (Düringer u. Hachenburg I S. 285). Hanpt-niaklcr und Zwischcnmakler stehen regelmäßig in einem Socictätsvcrhältniß und habenmangels besonderer Abrede die Provision zu theilen (R.G. 18 S. 163). Den Anspruchgegen den Auftraggeber hat regelmäßig nur der Hauptmakler, der aber auch für seineSubstituten haftet (z. B. bei Unredlichkeit, Uebernahme kollidirender Aufträge :c., Z 278B.G.B.).— Vergl. über die Haftung für Substituten unten Anm. 23. — Soll der Unter-makler gemeinsam mit dem Hauptmakler provisionsberechtigt sein, so muß dies besonderszum Ausdruck kommen. Der Hauptmakler hat auch dafür zu sorgen, daßersichtlich werde, es handle der Zwischenmakler in seinem Auftrage,damit der Provisionsanspruch bei Normirung der Vertragsbedin-gungen in Rechnung gezogen werden kann. Unterläßt er dies, so fällt seinAnspruch fort (Bolze 1 Nr. 974; 6.2. 22 S. 263 — Dresden —; Neubauer S. 18).
Vergl. auch oben Anm. 21.
?. Trotz dieser Voraussetzungen ist der Maklerlohn nicht verdient, wenn der Makler kolli- ^ ^ ^dirende Interessen vertreten hat oder, wie Z 654 B.G.B, sagt, wenn der Makler demInhalte des Vertrages zuwider auch für den anderen Theil thätig gewesen ist. DasGesetz steht also auf dem Standpunkt, daß die Uebernahme der Vermittelung für beideTheile nicht nothwendig und wohl auch nicht regelmäßig eine Kollision bedingt, daß esaber der Fall sein kann, daß der Makler sich dieses Doppeldienstes aber enthalten muß,wenn derselbe zu einer Kollision der Interessen führen kann; alsdann ist er dem Inhaltedes Vertrages zuwider. Das stimmt mit der früheren Rechtsprechung und Litteratur überein (vergl. insbesondere R.O.H. 7 S. 99; R.G. 4 S. 292; Bolze 11 Nr. 316; 23 Nr.431; Eccius 7. Aufl. II S. 281; Dernbnrg, Preußisches Privatrecht II Z 199 Anm. 21;