Druckschrift 
1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
330
Einzelbild herunterladen
 
  

330 Exkurs zu Z 92 (Civilmakler).

auf den Maklerlohn rückwirkend hinfällig (Planck Anm. 2 zu Z 652 B.G.B.; Leske, Vergl.Darstellung S. 27V; anders Cosack, Bürgerl. Recht I Z152 Bemerk. 3; Düringer u. Hachen-burg I, S. 3V3). Die gezahlte Provision kann dann kondizirt werden (Leske, ebenda).Nmn .sz. 5. Das Znstandekommen des Vertrages muß auf der Thätigkeit des Maklers beruhen.

Zwischen Konsens und Maklerthätigkeit muß ein Kausalnexus bestehen. 2) Es genügtdaher nicht, daß der Makler sich einerseits bemüht, und andererseits die Parteien dasGeschäft abgeschlossen haben, wenn beides nicht in ursächlichem Zusammenhange stehtMotive zum B.G.B. H S. 512. (Die Thätigkeit des Vermittlers braucht jedoch nichtdie alleinige Ursache zu sein; Bolze 19 Nr. 456; R.G. vom 5. Februar 1894 in J.W.S. 131, 132.) Für diesen Kausalzusammenhang besteht, auch wenn dieBemühungen einerseits und die Perfektion des Geschäfts andererseits feststehen, keinerleiVermuthung (Bolze 11 Nr. 741). Liegt er aber vor, so kommt es auf den Umfangder Vermittelungsthätigkeit nicht an. Dieser Grundsatz ist in folgenden praktischen Einzel-fragen zur Anwendung gelangt:

'Nnm.er. n) Schon in der Zuführung des Käufers kann der Kausalnexus zwischen Vermittler-thätigkeit und Vertragsabschluß liegen, wenn es eben einer weiteren Mitwirkung nichtbedürfte, um den Konsens zu erzielen (R.G. 6 S. 187). Der Provisionsanspruch fällt dadurchnicht weg, daß der Kommittent den Makler zum Vertragsabschlüsse nicht zuzieht (Bolze 15Nr. 3V6; O.L.G. Braunschweig u. Karlsruhe in 6.2. 38 S. 232), wie es über-haupt auf das Maß seiner Thätigkeit nicht ankommt (Seufferts ArchivBand 34 S. 173). Jedoch muß der Makler es wirklich gewesen sein, der den Kontra-henten zugeführt hat, was nicht der Fall ist, wenn Derjenige, dem der Verkaufslustigegenannt ist, denselben seinerseits einem Andern mittheilt, der dann das Kaufgeschäftmacht (Bolze 6 Nr. 490), oder wenn der Zugeführte dem Auftraggeber als zumAbschluß des Geschäfts oder als im Allgemeinen znm Abschluß derartiger Geschäftegeneigt bereits bekannt ist (R.G. 6 S. 188), so z. B. wenn man einem Darlehnssucher ein-fach eine Hypothekenbank nennt. Auch dann kann der Makler keine Provision verlangen,wenn es einer eigentlichen Vermittlerthätigkeit bedürfte und diese ein Anderer geleistethat (Bolze 7 Nr. 499), selbst wenn der Auftraggeber von der Fortsetzung der Be-mühungen Seitens des ersten Maklers Kenntniß gehabt hat; denn man ist durchErtheilung eines Vermittelungsauftrages nicht gehindert, sich noch eines anderenMaklers zu bedienen (Bolze 11 Nr. 317 b); oder wenn der Zugeführte zu jener Zeitzum Kauf nicht entschlossen war, später aber durch die Bemühungen der Partei selbstder Vertrag zu Stande kommt (Bolze 3 Nr. 640; 13 Nr. 372); oder wenn gar dieVerhandlungen scheiterten und erst später ohne Zuthun des Maklers wieder auf-genommen und zum Abschluß geführt werden (R.G. 6 S. 188; Bolze 3 Nr. 972).Immerhin wird aber in solchen Fällen vorsichtig zu erwägen sein, ob nicht trotz desDazwischenliegens eines Zeitraums oder einer gescheiterten Verhandlung der Kausal-nexus doch besteht. (Vergl. z. B. Bolze 15 Nr. 306.)

-llnm.-z. b) Die Parteien müsse» dasjenige Geschäft abgeschlossen haben, welches der Kommittcntbegehrt hat. Haben sie ein anderes Geschäft abgeschlossen oder hat der eine Kontrahentdas Geschäft mit einem Andern gemacht (Bolze 6 Nr. 494), so ist die vertragsmäßigeProvision nicht verdient, ebenso nicht bei Ausführung in anderer Weise (Bolze 7Nr. 501). Der Makler erhält daher die vertragsmäßige Provision nicht, wenn sieihm zugesichert wurde für den Fall der Erzielung eines bestimmten Kaufpreises undein geringerer erzielt wurde (Bolze 23 Nr. 430; O.L.G. Braunschweig in 6.2. 33S. 233; ebenso R.G. bei Neubauer S. 15). (Vergl. Bolze 10 Nr. 414 ausbedungeuwar ein schuldenfreies Grundstück; O.G. Wien in Busch Archiv 12 S. 157.

') Von dem Nachweisauftrage gilt dies nicht (R.G. bei Gruchot 24 S. 987). Doch mußder Nachweis erfolgen zu einer Zeit, wo der Gegenstand als verkäuflich noch unbekannt ist(Bolze 11 Nr. 317).

2) Sonst kann der Maklerlohn nicht gefordert werden. Es kann in solchem Falle nichtetwa wenigstens eine Gebühr für den Nachweis gefordert weiden.