Exkurs zu Z 92 (Civilmakler). 329
(Bolze 17 Nr. 389). Sicherlich unerheblich ist es ferner, ob die Parteien die Wicdcranf-hclinug des Vertrages vereinbart haben (Motive zum B.G.B. II S. 514; Obcrtribunalin Busch Archiv 29 S. 69; R.G. 25 S. 319).
Beim Darlehnsvertrage ist es streitig, ob die Provision verdient istAnm.iv!mit dem Abschluß des paetum äs imituo ckancko oder erst mit der Auszahlung desDarlehns. Diiringer u. Hachenburg I S. 394 erklären sich für das erstere, Dernburg (Preuß. Private. Bd. 2 Z 199) und Förster-Eccius (Bd. 2 Z 133 Nr. II) für dasletztere, ebenso R.G. 39 S. 231, letzteres aber mit der richtigen Einschränkung, daß imEinzelfalle die Sache anders liegen kann, und auf Grund dieser Einschränkung hatdas Kammergericht (bei Perl und Wreschner 1897 S. 196) den zutreffenden Satz aus-gesprochen, daß bei den sog. Baugelderdarlehen schon mit dem Abschluß des Vertragesdie Provision verdient ist. Wir folgen dieser Judikatur.
Selbstverständlich aber kann die ProvisionSabrcdc anders getroffen und von der Anm .eo.Erfüllung abhängig gemacht werden. So liegt unter Umständen eine wesentlicheAbänderung in der Stipulation: Zahlung soll erfolgen nach Uebergabe,nach Auflassung, nach der ersten Anzahlung (vergl. z. B. Bolze 6 Nr. 491).
Darin kann nach Lage des Falls eine Bedingung, nicht eine bloße Befristung liegen. Als-dann genügt es nicht, daß der Vertrag abgeschlossen ist, vielmehr muß es außerdem nochzu jenen Erfüllungsakten gekommen sein, nur darf der Eintritt dieses Aktes nichtdurch den Auftraggeber vereitelt werden. Doch ist dies nicht dahin zu verstehen, daßjede Vereitelung oder auch nur jede schuldhafte Vereitelung dem Prinzipal entgegen-gehalten werden kann. Vielmehr sind nur dolose, auf den Wegfall des Provisions-anspruchs gerichtete Vereitelungen gemeint (vergl. Z 162 B.G.B.). Bleibt die Erfüllungdes Gegenkontrahenten aus wegen Mangels der Erfüllung seitens des Auftraggebersoder auch aus Willkür, so ist der Provisionsanspruch in solchem Falle dennoch nicht ent-standen. Denn wie der Auftraggeber dem Makler gegenüber nicht verpflichtet ist, dasGeschäft zu schließen, so ist er diesem gegenüber auch nicht verpflichtet, das Geschäftgehörig zu erfüllen, nur damit der Provisiousanspruch existent werde (vergl. Bolze 6Nr. 491), vergl. Anm. 22.o) Der Prinzipal »inst bewußter Weise auf Grund der Vermittlcrthätigkcit abgeschlossenhaben. Sache des Maklers ist es, dem Mandanten zum Bewußtsein zu bringen,daß das Geschäft durch seine Vermittelung zu Stande gekommen ist, damit bei derPreisbestimmung die Provision in Rechnung gezogen werden kann. Sonst ist dieProvision nicht verdient (R.G. 31 S. 239).
4. Der Vertrag muß unbedingt geworden sei». Bei suspensiv bedingtem Abschluß ist keine Anm.ss:Provision verdient vor Eintritt der Bedingung (Z 652 B.G.B.). Wer aber den Eintrittder Bedingung wider Treu und Glauben verhindert, gegen den gilt die Bedingung alseingetreten (Z 162 B.G.B.). Im Verhältniß des Maklers zum Kommittenten kann nurdie dolose, auf den Wegfall des Provisionsanspruchs gerichtete Vereitelung gemeint sein(ein Beispiel Bolze 19 Nr. 458; vergl. auch Bolze 6 Nr. 491 a. E.). Als bedingterKauf gilt es auch, wenn der Kaufpreis in Aktien einer erst zu gründenden Gesell-schaft bedungen ist (App.Ger. Cclle in E.2. 22 S. 354). Der ausschiebenden Bedingungstehen vertragliche Widerrufs- und Reurechte gleich (Wehrend Z 58 Anm. 29; Kammer-gericht bei Perl und Wreschner, 1899 S. 46; anders Dllringer u. Hachenburg IS. 393). Auch diese müssen erledigt sein, und es macht keinen Unterschied, wenn demAuftraggeber das Widerrufsrecht vorbehalten ist, weil dann feststeht, daß diesersich noch nicht definitiv hat entschließen können, das Geschäft zu machen. Dagegensind gesetzliche Rücktrittsrechte kein Hinderniß für die Entstehung des Provisionsan-spruchs, auch hindert die resolutive Bedingtheit des Vertrages nicht die Entstehung de4Provisionsanspruchs; die Motive zum B.G.B. (II S. 513) heben dies als Absicht desGesetzes ausdrücklich hervor und diese Absicht dürfte durch die Hervorhebung der auf-schiebenden Bedingung im Z 652 B.G.B, deutlich ausgedrückt sein (früher anders R.G. beiSeuffert 49 S. 26). Aber mit dem Eintritt der Resolutivbedingung wird der Anspruch