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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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328
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328 Exkurs zu Z 22 (Civilmakler).

autorisirt wurde, worin aber mehr als ein Maklerauftrag läge. Der Konsens muß:serner rechts giltig erklärt sein (Motive zum B.G.B. II S. 513). Rechtsungültig,ist der Vertrag z. B., wenn er eine strafbare Handlung involvirt, z. B. ein wucherischesDarlehen. Anfechtung wegen Betruges genügt zur Rechtsungültigkeit R.G. vom12. März 1896 bei Gruchot 4V S. 967. Aber natürlich muß der Vertrag auchangefochten sein; solange die Anfechtung nicht erfolgt, kann die Zahlung der Makler-gebühr nicht verweigert werden (Motive zum B.G.B. II S. 513). Erfolgt sie aber^dann wird das Geschäft als nichtig angesehen (Z 142 B.G.B.) und es kann die Makler-gebühr verweigert, eventuell nach Z 812 zurückgefordert werden (Motive ebenda). Eskann auch in dem Prozesse wegen der Provision Aussetzung des Verfahrens bis nachErledigung des Anfechtungsprozesses verlangt werden (R.G. v. 12. III. 96 bei Gruchot 46 S. 967). Zu bemerken ist dabei, daß derjenige Kontrahent, dessen Verhalten denAnfechtungsgrund abgegeben hat, dem Makler die Rechtsungültigkeit nicht entgegen-halten kann. Gehört zur Rechtsgiltigkeit eine besondere Form, so muß.auch diese erfüllt sein (nicht unbedenklich R.G. 25 S. 319; vergl. auch die Bedenkenbei Neubauer S. 15; richtig R.G. 29 S. 236). Für die Vermittelung von Grund«stücksveräußerungen wird jetzt wichtig werden, daß nicht bloß der Eigenthumserwerb,sondern auch der obligatorische Veräußerungsvertrag an schwere Förmlichkeiten geknüpftist (Z 313 B.G.B.), so daß auch eine giltige Offerte dieser schweren Form bedarf; für denHypothekenverkehr (Verträge über Veräußerung oder Bestellung von Hypotheken) giltweder Dies noch Aehnliches, hier ist wohl der dingliche, nicht aber, worauf es hier alleinankommt, der obligatorische Vertrag an Förmlichkeiten geknüpft. Die BezugnahmeDüringer u. Hachenburgs I S. 289 ans Z 373 B.G.B, ist hier nicht zutreffend, dadiese Gesetzesstelle von denjenigen Formen handelt, von welchen die dingliche Ent-stehung von Rechten an Grundstücken abhängt; wohl aber ist es zutreffend, wenn siewegen des Miethsmaklers auf die Formvorschrift des Z 566 B.G.B, hinweisen (schrift-licher Vertrag bei Miethsverträgen von mehr als einjähriger Dauer). Gleichgültig istdem Vermittler gegenüber, wie die Parteien über die Rechtsgültigkeit denken, und obsie darüber im Zweifel sind (Bolze 13 Nr. 371). Ferner ist es gleichgültig, ob derVertrag auch thatsächlich erfüllt wird. (R.O.H. 14 S. 426; Seufferts Archiv Bd. 46'S. 26; Bolze 16 Nr. 355, theilweise, jedoch nicht in dem hier interessirenden Theile,abgedruckt in R.G. 36 S. 86); ob er insbesondere nicht erfüllt und auf Erfüllung nichtgedrungen wird, weil der Vertrag von den Parteien für rechtsunverbindlich erachtetwird (Bolze 13 Nr.371); oder ob etwa öffentlichrechtliche Gründe, z.B. ein Ausfuhr-verbot, die Erfüllung hindern (Bolze 16 Nr. 355, theilweise, jedoch nicht in dem hierinteressirenden Theile, abgedruckt in R.G. 36 S. 86; vergl. auch O.L.G. Karlsruhe inK.6. 46 S. 492), ob er vertragsmäßig erfüllt wird oder mangelhaft oder verspätet,,selbst wenn im letzteren Falle ein Rücktrittsrecht gegeben ist und geltend gemacht wird(Seufferts Archiv Bd. 46 S. 26); ob die Gegenleistung thatsächlich erzwungen werdenkann, oder der Gegner unvermögend ist zu erfüllen. Denn des Maklers Pflicht er-schöpft sich in der Zuführung des Kontrahenten und dem Zustandebringen des beider-seitigen Konsenses; die Prüfung der Waare auf ihre Güte, des Gegenkon-trahenten auf Sicherheit und Zuverlässigkeit ist Sache der Parterselbst, die gerade durch ihre Zustimmung zu erkennen giebt, daß ihr alles konvenire.Nur durch die besonderen Umstände jenes Falles ist es gerechtfertigt, wenn das R.G.(bei Bolze 7 Nr. 564) den Anspruch auf Provision abweist, weil der Käufer sich alszahlungsunfähig erwiesen hat. (Vergl. über dieses Urtheil auch Riesenfeld, bei Gruchot 37 S. 111.) Dagegen erklärt das R.G. (vom 36. Juni 1897, in der Deutschen Juristen-zeitung 1897 S. 365) den Satz, daß der Makler sich nach den Verhältnissen nicht zuerkundigen braucht, nicht für richtig, sondern rechnet dies allgemein zu den Erforder-nissen der gewissenhaften Ausführung des Maklerauftrages. Das kann aber nicht ge-billigt werden (siehe unten Anm. 28). Ueberall gestaltet sich die Sache aber anders, wennder Makler durch Verletzung seiner Pflichten die Aushebung des Vertrages verschuldet hat