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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Exkurs zu Z 92 (Civilmakler.)

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Z 99 die außergewöhnlichen Auslagen zu erstatten sind. Cosack (S. 248) will aufeinem Umwege dem Makler den Anspruch auf Ersatz außergewöhnlicher Auslagengewähren (aus dem Gesichtspunkte der Bereicherung oder Geschäftsführung ohne Auf-trag). Dagegen mit Recht Düringer u. Hachenburg I S. 395.

2. Für den Fall, daß der Makler den vom Kominittciitc» begehrten Vertrag durch seine A,»>i,ls.Thätigkeit zu Stande bringt. Das ist also die Boraussetzung der verdientenMaklergebühr.

Die Boraussetzung der verdienten Provision ist, daß der beabsichtigte End-zweck der Maklerthätigkeit durch dieselbe erreicht ist. Der Endzweck bestehtin dem Zustandekommen des Vertrages; da aber die Wirksamkeit eines geschlossenen Ver-trages durch schwebende Bedingungen in Frage gestellt werden kann, so ist in H 652 B.G.B,weiter bestimmt, daß der Vertrag auch unbedingt geworden sein muß, damit die Provisionverdient sei. Hiernach ist gefordert: ein durch die Thätigkeit des Vermittlerszu Stande gekommener und, wenn bedingt geschlossen, demnächst un-bedingt gewordener Vertrag. Im Folgenden sollen die einzelnen Elemente diesesRequisits erläutert werden.

Z. Der Vertrag muß zu Staude gekommen sein. Daraus ergiebt sich: «inm.i?.

a) Bis zum Abschluß bleibt der Auftraggeber Herr des Geschäfts (oben Anm. 2; Bolze 2Nr. 921; 29 Nr. 498). Er ist jederzeit berechtigt, den Auftrag zu widerrufen oderdas ihm vom Vermittler aufgetragene Geschäft ohne besonderen Grund zurückzuweisen(Motive zum B.G.B. II S. 512). Er ist den: Makler gegenüber nicht verpflichtet, dasGeschäft abzuschließen (Bolze 1 Nr. 971; 29 Nr. 498, O.L.G. Frankfurt in d.2. 43S. 349), auch wenn es genau seinen Instruktionen entspricht; selbst von einem vor-bereitenden Abkommen, wenn es nur kein Abschluß des geplanten Geschäfts war, kannder Austraggeber willkürlich zurücktreten (Bolze 9 Nr. 326). Doch kann sich derAuftraggeber Beschränkungen in dieser Hinsicht auferlegen, z. B. wenn er dem Ver-mittler das Geschäft auf eine bestimmte Fristfest an die Hand gegeben hat" (Behrend8 58 Anm. 7, vergl. R.G. 22 S. 373). Mangels solcher Beschränkung aber kann derMandant den Maklerauftrag jederzeit widerrufen und dann bekommt der Makler keineProvision, mag der Mandant von dem Geschäfte nunmehr abgehen oder es abschließen.Es darf in letztcrem Falle die Sache nur nicht so liegen, daß die eigentliche Ver-mittelungsthätigkeit bereits geleistet ist (R.O.H. 11 S. 193; R.G. 6 S. 187; Planck,Anm. zu Z 652 B.G.B.; Leske, Vergleichende Darstellung S. 179). Kommtdas Geschäft aus irgend welchem Grunde nicht zu Stande, so steht dem Maklerkeine Provision zu, also nicht für bloße Bemühungen (ß 652 Abs. 2 B.G.B.)nach früherem Recht (R.O.H. 11 S. 299; Bolze 16 Nr. 353). Diese bilden seinRisiko. Dies gilt selbst dann, wenn der Maklervertrag nur seine Bemühungenerwähnt (Honorar auf alle Fälle"), weil der Geschäftsabschluß als selbstverständlichvorausgesetzt wird (d.6. 8 S. 191), es müßte denn ausdrücklich der Lohn sür denFall des Nichtzustandekommens des Vertrages versprochen sein (Fenner und Mecke 5S. 235). Hierin liegt keine Schenkung, sondern ein gültiges Versprechen, ebenso darin,daß man auch für den Fall, daß man selbst abschließt, Provision verspricht (Bolze 11Nr. 257).

b) Der Abschluß ist erforderlich (R.G. 25 S. 329). Dazu gehört, daß beide Parteien Ani.iz.ihrenKonsens erklärt haben,') d.h. nicht bloß im Allgemeinen, sondern spezielldamit, daß der Abschluß mit dieser Gegenpartei ersolge. Daher wird der Kauf nicht

schon dadurch perfekt, daß der vom Makler geworbene Käufer dem Makler seinenKonsens erklärt, vielmehr muß der Verkäuser die Person des Käufers erfahren undgenehmigt haben (R.O.H. 7 S. 195), außer wenn etwa der Makler zum Abschlüsse

') Der Abschluß muß auch zwischen zwei fremden Personen erfolgen. Ist der Maklerselbst als Kontrahent aufgetreten, so kann er keine Provision verlangen (Bolze 13 Nr. 379). DerZ 499 H.G.B, ist nicht analog anwendbar.