326 Exkurs zu Z 92 (Civilmaklcr).
Handlungen erfolgen, sie setzt nicht etwa einen positiven Akt voraus, auch nicht, daßdie Initiative vom Kommitteuten ausgeht. Auch Derjenige, der sich die Maklerdienstegefallen läßt, gilt als Auftraggeber (Bolze 7 Nr. 506), außer wenn der Makler imAuftrage der Gegenpartei aufgetreten war (Bolze 5 Nr. 583). Doch ist die ebencitirte Entscheidung in Bolze 7 Nr. 506 mit Vorsicht aufzunehmen, abgesehen davon,daß ihr Sinn bei Bolze ungenau wiedergegeben ist. — Vergl. Neubauer S. 7. — Wennnämlich auch nicht die Initiative vom Kommittenten auszugehen braucht, so istdoch wohl zu unterscheiden, ob man Jemandem gestattet, Offerten zu bringen, oder obman ihm den Vermittelungsauftrag ertheilt. (Bolze 17 Nr. 379.) Es muß deranimus obligÄnäi auf Seiten des Prinzipals vorliegen (Riesenfeld bei Gruchot 37S. 260). Besonders dann wird das bloße Gefallenlassen der Maklerdienste als Auftragnicht zu gelten haben, wenn usancemäßig der andere Theil die Provision zahlt, wiedies z. B. in Berlin bei Grundstücksvermittelungen der Fall ist. Hier hat der Ver-käufer den Makler zu bezahlen (Neubauer S. 8). Bezieht sich das auch nur auf dasRechtsverhältniß zwischen den Kontrahenten, so kann doch der Käufer, wenn er demMakler keinen ausdrücklichen Auftrag ertheilt hat, zunächst davon ausgehen, daß derMakler im Auftrage des Verkäufers erscheint, und sein Verpflichtungswille wird nichtso kurzer Hand festzustellen sein. — Die Uebertragung des Maklerauftrages kann nachZ 362 H.G.B, und unter den Voraussetzungen desselben (vergl. oben Anm. 8) auch daraufberuhen, daß der Kommittent ihm die Vermittelung aufträgt und der Makler nichtantwortet (vergl. auch Z 663 B.G.B.).
Anm. 11. b) Zur Zahlung einer Maklerprovision verpflichtet man sich. Ist die Höhe nicht ver-einbart, so ist bei dem Bestehen einer Taxe der taxmäßige Lohn, in Ermangelungeiner Taxe der übliche Lohn als vereinbart anzunehmen (I 653 B.G.B). Bei Grund-stücksvermittelungen in Berlin ist der übliche Lohn 1 °/o der Kaufsumme. (NeubauerS. 8.) Eine Herabsetzung der vereinbarten Provision wegen Uebermäßigkeit findet nurstatt bei der Vermittelung von Dienstverträgen (Z 655 B.G.B.), sonst kann höchstens derZ 133 B.G.B, in Frage kommen, wonach wegen Unverhältnißmäßigkeit von Leistungund Gegenleistung der Vertrag als nichtig anzusehen ist, aber nur beim Hinzukommenweiterer Kriterien.
Anm.m Im Ucbrigen aber sind der freien Vereinbarung des Maklerlohnes Schranken
nicht auferlegt. Enthalten landesrechtliche Taxen Minimalgrenzen (vergl. Riesenfeldbei Gruchot 33 S. 561), so gelten diese nicht mehr, weil nach Z 653 B.G.B. Taxennur gelten, wenn kein Lohn vereinbart ist. Die entgegengesetzte Entscheidung (R.G. 98S. 117) ist antiquirt (Düringer u. Hachenburg I S. 304).
Anm.rz. Der vereinbarte oder übliche Lohn kann nicht gefordert werden,
wenn der Kommittent vor der Beendigung der Maklerthätigkeiterklärt, daß er nur eine geringere Provision zahle (Bolze 17 Nr. 376).Das folgt aus der in Anm. 17 erwähnten Freiheit des Kommittenten über dasGeschäft. Freilich darf hier kein äolus unterlaufen. Es darf nicht die Vermittelungs-thätigkeit so weit gediehen sein, daß der Makler Alles gethan hat, was erforderlich ist,um den Vertrag zum Abschluß zu bringen. Ist vielmehr die Vermittelungsthätigkeitso weit gediehen, kündigt dann der Kommittent den Maklerauftrag, schließt aber dem-nächst den ihm vom Makler angebotenen Vertrag ab, so hat er die Provision zuzahlen (vergl. Anm. 17).
Der Betrag der Provision wird gewöhnlich in Prozenten desgehandelten Objekts ausgedrückt, wobei bei simulirten Angaben der wahrePreis entscheidet.
Auslagen werden dem Vermittler nur erstattet, wenn dies vereinbart ist (ß 652Abs. 2 B.G.B. ). Ohne Vereinbarung weder dann, wenn das Geschäft zu Stande gekommenist, noch, wenn es nicht zu Stande gekommen ist. Das bezieht sich auch auf außergewöhnlicheAusgaben. Will der Makler diese nicht riskiren, so mag er sich den Ersatz derselbenbesonders ausbedingen. Er ist also schlechter gestellt, als der Agent, welchem nach