Exkurs zu Z 32 (Civilmakler). 325
Makler auf ihn keine Anwendung finden. Doch ist das nur dahin zu verstehen, dast siedirekte Anwendung auf ihn nicht finden. Soweit sie sich aus der Natur des Makler-Vertrages ergeben, sind sie selbstverständlich auch für den Civilmakler entsprechend anzu-wenden.
4. Zu bemerke» ist, das» der Civilmaklcr nicht ohne Weiteres Kaufmann ist, d. h. nicht Kauf- ?i»>», s.mann kraft Z 1 Nr. 7. Denn danach ist nur das Gewerbe des Handelsmaklers einHandelsgewerbe kraft Gewerbes, nicht, wie es früher im Art. 272 Nr. 4 hieß, die gewerbs-mäßige Vermittelung von Handelsgeschäften. Wenn also auch der Makler gewerbsmäßigsolche Geschäfte vermittelt, welche Handelsgeschäfte sind, z. B. Beleihungcn von Grund-stücken durch Banquiers, so bleibt er doch Civilmakler und ist nicht ohne Weiteres Kauf-mann. Aber andererseits ist zu erwähnen, daß er auch Kaufmann sein kann, wenn nämlichsein Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen kaufmännisch eingerichteten Geschäfts-betrieb erfordert und seine Firma eingetragen ist (Z 2) oder wenn eine Handelsgesellschaft,welche ohne Rücksicht auf den Gegenstand des-Unternehmens diese Eigenschaft hat (Aktien-gesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung), sich mit Vermittelungen dieser Artbefaßt. Aber wenn er auch Kaufmann ist, wird er dadurch doch nicht Handelsmakler.
Befaßt er sich vielmehr mit der Vermittelung von Verträgen über Sachen, die nichtGegenstände des Handelsverkehrs sind, so ist er zwar Kaufmann, aber gleichwohl Civil-makler. Und umgekehrt: wenn ein Handelsmakler, also ein Makler, der sich gewerbs-mäßig mit Vermittelungen über Gegenstände des Handelsverkehrs beschäftigt, eine Ver-mittelung über einen Gegenstand des NichtHandelsverkehrs besorgt, so greifen die Regeln überden Civilmaklervertrag, nicht die Regeln über die Handelsmakler Platz (Denkschrift S. 75).
Ist der Makler Kaufmann, sogreift auch Z 362 H.G.B. Platz, nach welchen»ein Kaufmann, dessen Gewerbebetrieb die Besorgung von Geschäften für Andere mit sichbringt, einen ihm zugehenden Auftrag unverzüglich ablehnen muß, widrigenfalls seinSchweigen als Annahme gilt, jedoch unter der Voraussetzung, daß er entweder mit demAuftraggeber in Geschäftsverbindung steht oder sich diesem gegenüber zur Geschäfts-besorgung anbot.
II. Die einzclncn rechtlichen Bestandtheile des Civilmaklcrvcrtragcs.
Wie obcn in Anm. 2 dargethan, ist der M)aklervertrag ein Vertrag, in welch emAnm. s.sich Jemand zu einer Leistung (Provision) verpflichtet für den Fall, daß einAnderer (derMakler) durch seine Thätigkeit einen von dem ersteren begehrtenVertragsabschluß zu Stande bringt. Wir haben weiter oben Anm. 2 gezeigt, daßzu diesen Vertragselementen noch hinzutreten kann die Verpflichtung des Maklers zur Leistungder Vermittelungsthätigkeit, daß begrifflich auch nichts entgegensteht, daß die Verpflichtung zurHerbeiführung des Abschlusses hinzutreten kann. Aber wir haben gleichzeitig bemerkt, daß durchden Hinzutritt solcher Elemente der Maklervertrag nicht aufhört, ein solcher zu sein, und daß derFall, in welchem diese Verpflichtungen nicht hinzutreten, nach Gesetz und Verkehrserfahrung dienormale Gestaltung des Falles ist, die hier also zu Grunde gelegt wird.
I. Es verpflichtet sich Jemand (der Kommittent) zu einer Leistung (Provision). Anm.w.
n) Es verpflichtet sich Jemand. Zahlnngspflichtig ist also lediglichder Kommittent, Derjenige, der dem Makler die Vermittelung „überträgt" (vergl.Z 653 B.G.B.). Darin liegt ein großer Unterschied des Civilmaklers vom Handels-makler, welcher letzterer iin Zweifel seine Provision nach Z 99 von jeder Partei zurHälste zu fordern hat. Die rechtliche Stellung des Handelsmaklers ist, wie hierausersichtlich ist, vom Gesetzgeber, wenn auch nicht begrifflich, so doch im gesetzlichen Normalfall,ganz anders gedacht, als die des Civilmaklers (vergl. hierüber Anm. 6 zu H 93).
Es kann aber die Uebernahme der Verpflichtung zur Zahlung des Maklerlohnesauch durch konkludente Handlungen erfolgen und solche liegt in der bloßen „Ueber-tragung" der Vermittelung dann, wenn nach den Umständen die Ausübung der Ver-miltelungsthätigkeit nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. (§ 653 B.G.B.) Daswird insbesondere, aber nicht bloß dann gelten, wenn der Makler ein gewerbsmäßigerMakler ist. — Und die „Ucbertragung" der Vermittelung kann selbst auch durch konkludente