324 Exkurs zu Z 92 (Civilmakler).
Vermittelungsauftrag zwar einen Gegenstand des Handelsverkehrs betrifft, der Makler sichaber nicht gewerbsmäßig damit befaßt, sondern nur gelegentlich. Ein weiterer Unterschiedbesteht nicht. Der Z 93 enthält die Definition des Handelsmaklers. Aus ihm ist einweiteres Kriterium nicht ersichtlich. Nun ist es ja allerdings richtig, daß der Handels-makler, wie die W 98 und 99 ergeben, eine objektive Stellung den Parteien gegenübereinnehmen soll; er tritt zu beiden Parteien in ein Kontraktsverhältniß, hat beiden Parteiengleich objektiv zu dienen, haftet beiden für Verschulden und hat von beiden Theilen denLohn zur Hälfte zu fordern. Allein diese objektive Stellung des Handelsmaklers zu denParteien gehört nicht zu seinem Wesen, ist kein begrifflich nothwendiges Charakteristikumseiner rechtlichen Stellung, wie dies Düringer u. Hachenburg I S. 281 zu Unrecht an-nehmen (vergl. jedoch S. 287 unten und S. 3l)1). Es ist dies allerdings die gesetzlicheGestaltung des Falles, aber nicht die gesetzlich nothwendige, sondern die gesetzlich dis-positive, die Normalgestaltung des Falles, die durch Parteiwillkür auch abgeändert werdenkann. Ein Makler, der gewerbsmäßig mit der Vermittelung von Verträgen über Gegen-stände des Handelsverkehrs betraut wird, bleibt ein Handelsmakler auch dann, wenn erim Einzelfall ausdrücklich damit betraut ist, den Interessen einer Partei zu dienen. Erhat dann in diesem Einzelfall von einer Partei den Lohn zu fordern, tritt zu der anderen inkein Kontraktverhältniß und haftet dieser nicht sx oontraotu für Verschulden. SeineThätigkeit in diesem Einzelfall ist gleichwohl die eines Handelsmaklers.
Anm, 4. Was man unter den Gegenständen des Handelsverkehrs versteht, darüber siehe oben
Anm. 1. Nach dem dort und in Anm. 4 zu Z 93 Gesagten gehören zu den Civilmaklern ins-besondere die Grundstücks- und Hypothekenmakler und die Makler, welche Anstellungs-verträge (für Gesinde, Personal, Schauspieler) und diejenigen welche Miethsverträge ver-mitteln. Der Unterschied des Maklers vom Agenten liegt auf der Hand: Der Agentist ständig betraut, Verträge abzuschließen, der Makler ist nur Augeublicksvermittler.(Vergl. hierüber Anm. 7 zu Z 84.)
Anm. s. Unsere Darstellung in diesem Exkurse wird sich, wie oben gesagt, mit den Civil-
maklern beschäftigen und selbstverständlich in erster Linie mit dem gesetzlichen Normalfall,der auch im Verkehr der gewöhnliche ist, also mit dem Falle, in welchem der Makler keineVerpflichtung übernimmt, thätig zu sein oder den Abschluß herbeizuführen. Der letzte. Fall kommt überhaupt nur selten, fast gar nicht vor. Der andere, wenn der Makler eineVerpflichtung übernimmt, thätig zu sein, birgt in sich neben den allgemeinen Elementendes Maklervertrages auch noch die Besonderheiten des Dienstvertrages. Aus den Bor-schriften des Dienstvertrages, aus der Uebernahme der Verpflichtung zur Thätigkeit, er-geben sich die Modifikationen von selbst, welche die folgende Darstellung in solchem Falleerleidet. Es wird jedoch an gehöriger Stelle auf diese Modifikationen auch noch hin-gewiesen werden.
Anm. a. 2. In Vorstehendem ist allerdings nur vom Vermittlermakler die Rede. Das B.G.B. (Z 652)kennt freilich auch noch den Nachweismakler. Doch spielt dieser im Hypotheken- undGrundstücksgeschäft nur eine kleine Rolle. Eine große Rolle spielt er bei Dienstvertrags-und Wohnungsvcrmiethungen. Allein eine besondere Betrachtung braucht den Rechts-verhältnissen der Nachweismakler nicht gewidmet zu werden, weil hier Streitigkeiten äußerstselten sind. Denn das Nachweisen einer Abschlußgelegenheit ist eine einfache und glatteThätigkeit. Kommt es aber wirklich zu Streitigkeiten, so ist darauf zu verweisen, daßsowohl die obige Begriffsbestimmung, als die im Folgenden darzulegenden einzelnenRechtssätze auch auf sie Anwendung finden, nur mit der Modifikation, daß eben derNachweismakler nicht das Geschäft zu vermitteln, sondern die Abschlußgelegenheit nach-zuweisen hat. Hieraus ergeben sich die Unterschiede von selbst (vergl. übrigens mehrereEinzelunterschiede unten Anm. 23 Note 1 und Anm. 27 Note 2).
Anm. 7. 6- Kehren wir nunmehr zum Vermittelungs-Makler, den wir im Folgenden als den Civil-makler oder Makler schlechtweg bezeichnen werden, zurück, so ist zu bemerken, daß ausseine Rechtsverhältnisse die 652—655 B.G.B. Anwendung finden. Ausdrücklich istim H.G.B. Z 93 Abs. 2 bemerkt, daß die Vorschriften des H.G.B, über die Handels-