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verdingt gemäfs den Fabrikregeln und Lohnlisten, deren In-halt er gar nicht kennt und gewöhnlich nicht lesen kann 1 .
Auch die Gesetzgebung steht in Rufsland keineswegs aufdem Standpunkt der Rechtsgleichheit, welche ja auch in West-europa vielfach nur formeller Natur ist.
Der Strike ist gesetzwidrig und strafbar. Widersetzlich-keit gegen den Arbeitgeber gilt gleich der Widersetzlichkeitgegen die Staatsgewalt. Man vergleiche die Bestimmung desStrafgesetzbuchs § 1358 I: „Bei Einstellung der Arbeit ineiner Fabrik infolge eines Strikes mit der Absicht, den Fabrik-besitzer zu zwingen, den Lohn zu erhöhen oder andere Be-dingungen des Arbeitsvertrages zu ändern, bevor der Ver-dingungstermin abgelaufen ist, werden die Schuldigen bestraft:der Anstifter zum Beginn und zur Fortführung des Strikes mitGefängnis von 4—8 Monaten, die übrigen Teilnehmer an dem-selben mit Gefängnis von 2—4 Monaten. Die Teilnehmer aneinem solchen Strike werden von der Strafe befreit, wenn sieden Strike aufgeben und die Arbeit auf die erste Aufforderungder Polizei wieder aufnehmen."
Erst kürzlich, da die Strikewelle im Westen hochging,hat der Finanzminister in einem Cirkular an die Fabrik-inspektoren die Strafbarkeit des Strikes von neuem eingeschärft.Die Arbeitgeber seien die Väter der Arbeiter, und ihrem Wohl-wollen allein sei die Verbesserung des Loses der Arbeiter an-zuvertrauen.
Vernehmen wir hier nicht — so könnte man fragen —eine Schilderung des Eldorados, jenes fabelhaften Goldlandes,nach der Phantasie mancher deutscher Fabrikfeudalen? Wenndie Konkurrenzfähigkeit einer Industrie auf niederen Löhnen,langen Arbeitszeiten und der Unterwürfigkeit der Arbeiterberuhte, so müfste Moskau Manchester schlagen und Rufslanddie industrielle Gröfse Westeuropas bedrohen. Gerade dasUmgekehrte ist der Fall. Alle Kenner russischer Industrie-verhältnisse sind darüber einig, dafs die Erschliefsung deraufserordentlichen Reichtümer Rufslands vorwiegend durch
1 Peskoff, Das Fabrikleben in Wladimir, 1884, S. 71.