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Das Gesetz vom 2. Juni 1897 bedeutet zum mindesteneinen gewaltigen prinzipiellen Fortschritt über die von Rosen-berg dargestellte Gesetzgebung hinaus. Danach besteht ge-setzlich ein elfstündiger Normalarbeitstag für alle Arbeiter inden Fabriken, ein allgemeines Verbot der Sonntagsarbeit, einVerbot der Nachtarbeit der Frauen in der Textilindustrie,eine zehnstündige Maximalarbeitszeit bei Nachtarbeit, ein Ver-bot der Arbeit von Kindern unter 12 Jahren, Beschränkungender Arbeitszeit Minderjähriger von 12—17 Jahren.
Bezeichnenderweise wurde die gesetzliche Verkürzung derArbeitszeit in denjenigen Fabriken am leichtesten vertragen,in denen die Arbeiterverhältnisse am meisten einen europäischenCharakter aufweisen. Aus diesem Grunde sind Lodz und Peters-burg dem Fortschritte der Arbeiterschutzgesetzgebung geneigterals Moskau. Aber auch in Moskau wurde in einzelnen Fällendie Verkürzung der Arbeitszeit durch Steigerung der Arbeits-intensität völlig eingebracht. So erfuhr ich z. B. in der be-kannten Fabrik von Baranoff zu Alexandroff, dafs beim Uber-gang zur neunstündigen Arbeitszeit die Stücklöhne unver-ändert blieben, trotzdem aber die Arbeiter keine Einbufse amWochenverdienst erlitten; vor allem kam hierfür in Betrachteine aufserordentliche Verminderung der Strafabzüge wegenfehlerhafter Arbeit. Dieses Beispiel scheint nicht vereinzeltdazustehen h Dagegen unterliegt es keinem Zweifel, dafskleinere und technisch zurückgebliebene Betriebe, besonderssolche, in denen der bäuerliche Typus der Ai'beit noch über-wiegt, unter dem gesetzlichen Arbeiterschutz am ehestenleiden. Da nun aber die russische Regierung aus kulturellen,hygienischen und humanitären Gründen nicht umhin kann,auf der Bahn der Fabrikgesetzgebung Westeuropa zu folgen,so verschiebt sie selbst damit weiter die Konkurrenzbe-dingungen zu Gunsten des europäischen, vom Lande losgelöstenArbeiterstandes.