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Der polnische Arbeiter wohnt, wie der deutsche , gedrängt inIndustrieorten, meist zur Miete, teilweise auch in eigenem Häus-chen 1 . Für ihn besteht die in Westeuropa typische, so-genannte Wohnungsfrage, welche der nur vorübergehend inder Fabrik einquartierte russische Fabrikarbeiter — freilichauch der Sklave im Ergasterium — nicht kennt.
Unberührt von Lob und Tadel der Litteratur — sokönnen wir das Vorhergehende zusammenfassen — entwickeltsich auch in den osteuropäischen Fabriken der psychologischeTypus des Europäers, und zwar aus wirtschaftlichem Zwange.Hier, wie so häutig, geht neben dieser geistigen und öko-nomischen Entwicklung eine entsprechende gesetzgeberische her.
Es ist gewifs kein Zufall, dafs die Arbeiterschutz-gesetzgebung in Rufsland zu dem Zeitpunkt auftauchte,da man den Arbeiterstand aus sich selbst zu ergänzen anfing.Die bisherige Ausnutzung der Arbeitskraft wurde unmöglich,da sie den Arbeiter selbst konsumierte. Da die russische Arbeiterschutzgesetzgebung neuerdings von Rosenberg (Leipzig 1895) und auch sonst in deutscher Sprache behandelt wordenist, so gehe ich darauf nicht näher ein 2 . Ich thue dies um soweniger, als ich mangels veidäfslichen Materials die BehauptungIssajeffs 3 weder bestätigen, noch widerlegen kann, wonach dievon den Verwaltungsbehörden zugelassenen zahlreichen Aus-nahmen die gesetzlichen Vorschriften vielfach durchlöchernsollen. Seitdem die Berichte der Fabrikinspektoren nichtmehr veröffentlicht werden, tappt man in dieser Frage völligim Dunkeln.
1 Vergl. den angeführten Bericht von Janschull S. 37, 48—51;Swjatlowski a. a. 0. S. 47, 106.
2 Vergl. Handwörterbuch der Staats wissen schaffen, Bd. I, S. 479 ff.;ferner Dementjeff, Archiv für sociale Gesetzgebung, Band IV,S. 197 ff. In russischer Sprache enthält wertvolles Material das Buchvon Tugan-Barano wski S. 360 ff.
8 Vergl. Issajeff, Zur Politik des russ. Finanzministeriums.Stuttgart 1898. S. 36 ff.