Druckschrift 
Volkswirtschaftliche Studien aus Rußland / von Gerhart v. Schulze-Gävernitz
Entstehung
Seite
184
Einzelbild herunterladen
 
  

letzten Ursache seines Marasmus. Die Verwirklichung dersocialistischen Gesellschaft verlange einen frischen und jugend-lichen Boden, dem die Entwicklung des Kapitalismus fremdgeblieben sei. Dieser Boden sei das Slaventum, das nochheute auf der ursprünglichen socialistischen Grundinstitution,dem Gemeindebesitz, beruhe. In der russischen Gemeinde-verfassung erblicken Herzen wie Tschernischefski den Schlüsselzur Lösung der socialen Frage, womit Rufsland an die Spitzeder Entwicklung der Menschheit überhaupt trete 1 . Es sinddiese auch heute noch viel wiederholten Ausführungen einZeichen dafür, wie wenig diese Socialisten von MarxistischerGeschichtsauffassung berührt sind 2 .

Aber nicht nur die landwirtschaftliche, sondern auch diegewerbliche Produktion ist nach Ansicht der Slavophilen inRufsland eigenartig und günstiger geordnet als in Europa .

1 Vergl. Tschernischefski, Sur la forme communale de lapossession foncRre. Geneve 1879.

2 Die soeben dargelegte slavophile Lehre ist hinsichtlich ihrerhistorischen Bestandteile widerlegt. Tschitscherin hat recht behalten:Der [heutige Gemeindebesitz Rufslands ist ein fiskales Produkt desMoskauer Staates. Nach Jefimenko und Engelmann ist die ursprüng-liche Form des Grundbesitzes bei den Slaven der grofse Einzelhof(Hauskommunion, Gentilgenossenschaft). Wo die Bauern frei blieben,ist aus diesen Familiengütern separierter Grundbesitz entstanden, z. B.im Norden, in Kleinrufsland. Diese Entwicklung wurde in Grofs-rufsland unterbrochen durch die Eroberung, seit der alles Land demtatarischen Chan gehörte oder dem, welchem dieser es lieh. Rechts-nachfolger des Chan war der Zar. Zum Zwecke der Steuervermehrungund zur Ausgleichung des Steuerdrucks fanden auf diesem sogenanntenschwarzen Boden" periodische Ausgleichungen des Besitzes statt. DieAnfänge des Privateigentums wurden also durch die Entwicklung derUnfreiheit überwuchert in dem Mafse, als das ererbte oder erworbeneRecht am Lande in eine Pflicht zur Bebauung des staatlich zu-gewiesenen Landes sich verwandelte. Noch im Laufe dieses Jahr-hunderts wurde eine solche Besitzausgleichung gegen den Willen derBauern seitens der Regierung mancherorts erzwungen. So Tschitscherin bereits 1856 im Russischen Boten. Vergl. Handw. d. Staatswiss. IV,1185 ff. ArtikelMir" von Keufsler; Engelmann, Die Leibeigen-schaft in Rufsland, Leipzig 1884, S. 343 ff.