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Volkswirtschaftliche Studien aus Rußland / von Gerhart v. Schulze-Gävernitz
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ihre Beiträge sind geringfügig. Diese Posten können bei gutemWillen der Finanzverwaltung mit der Zeit beseitigt werden.Wichtig hierfür ist nur, dafs auch im Publikum die EinsichtPlatz greife von der Unvereinbarkeit derartiger langfristigerKredite mit den Aufgaben einer Notenbank. Auch ist nichtzu vergessen, dafs diese Kredite zwar keinebankmäfsigen"sind, wohl aber volkswirtschaftlich nützlichen Zwecken dienen.

Ähnliches gilt von dem heute gegen früher stark ver-minderten Effektenbesitz der Bank, Posten 21 des Aktivums.Bei der geringen Ausbildung des privaten Bankwesens in derProvinz mufs die Reichsbank nicht unbeträchliche Effekten-vorräte insbesondere bei ihren Filialen besitzen, um die Staats-papiere in das Publikum zu vertreiben 1 . Auch aus andernGründen ist die Theorie keineswegs allgemein gegen einenmäfsigen Effektenbesitz der Centraibank 2 .

Posten 13 und 14 des Passivums enthalten Zinsgewinne, 24des Aktivums Geschäftsunkosten; Posten 14, 15 des Passivums,bezw.25,26 des Aktivums haben lediglich rechnerische Bedeutung.

Das Bild, welches wir in kurzen Zügen von der russischen Reichsbank entwarfen, zeigt einen gewaltigen Fortschritt, etwaverglichen mit dem Stande sämtlicher Reichskreditanstaltenam 1. Januar 1859 3 . Dieser Vergleich ist notwendig, wennwir im Hinblick auf die westeuropäischen Centraibanken nichtlediglich die Unvollkommenheiten der russischen Reichsbanksehen wollen.

.A ctivä

1. Darlehen "... 1 038199 531 Rubel,

auf weniger als ein Jahr 37 868406

auf 1 15 Jahre . . . 31371460auf länger als 15 Jahre. 968959 665

2. Bargeld 68 849 427 Rubel,

Summa 1 107 048 958 Rubel.

1 Schon durch Gesetz von 1860 war der Reichsbank Kauf undVerkauf von Effekten nur bis zum Betrage des eigenen Kapitals ge-stattet. Vergl. Keufsler, Handwörterbuch der Staatswissenschaften,Band II, S. 158.

2 Vergl. z. B. A. Wagner, System der Zettelbankpolitik. S. 414.

3 Entnommen Zielinski a. a. O. Heft 4, S. 466.

v. Schulze-Gaevernitz, Stud. a. Rufsl. 32