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2 (1890)
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les". Wir haben gesehen, dafs alle Streitfragen zwischenArbeitgeber und Arbeiter in zwei ganz verschiedene Klassenzerfallen. In dem einen Falle handelt es sieh um Anwendungfeststehender Regeln auf den einzelnen Fall, in dem andernum Festsetzung dieser Regeln selbst, welche das Arbeitsver-hältnis beherrschen sollen.

Im ersten Falle z. B. beklagen sich bestimmte Arbeiter,dafs die feststehenden Lohngrundsätze auf sie nicht angewen-det worden seien, dafs sie zu wenig erhalten hätten, dafsder Arbeitgeber ihnen Abzüge wegen Fehlerhaftigkeit derArbeit machen wolle, während sie Schlechtigkeit des Roh-materials behaupten u. s. w. Einer von beiden mufs objektivrecht und der andere unrecht haben; aber bisher, ehe diegegenseitige Verständigung weit genug gediehen war, fehltdie Möglichkeit einer ordnungsmäfsigen Entscheidung. DieArbeiter mochten eine Abordnung an den Fabrikherrn senden,der sie empfing, oft auch zu empfangen sich weigerte; dieStreitigkeiten verletzter Gefühle" konnten nur zu leichtdazukommen; ein Ausstand folgte; beide Teile litten, derschuldige wie der unschuldige. Dafs solche Streitigkeiteneinen Verlust für die Industrie bedeuten, bei dem nur derausländische Mitbewerber gewinnt, dafs sie vermeidbar sind,da es sich im Grunde um nichts als die Feststellung behaupteterThatsachen und ihre Unterordnung unter feststehende Re-geln handelt, diese Einsicht greift in den beteiligten KreisenLancashires immer weiter um sich 1 .

Insbesondere betrachten die Gewerkvereine die Besei-tigung solcher Streitigkeiten, sowie überhaupt die Herbei-führung eines gegenseitig vertrauensvollen Verhältnisses zwi-

1 Es sei an die ähnlichen Zwecken dienenden Ältestenausschüsseerinnert, welche in Deutschland um sich greifen und deren Einführungmit dem Namen Oechelhäusers verknüpft ist.

v. Schulze-Gaevernifcz, Zum soc. Frieden. II. 20

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