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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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Sechs und Zwanzigstes Kapitel.

Von der Assecuranz oder Ver-sicherung.

§. i.

was die Assecuranz sey.

Assecuranz oder Versicherung ist die Ueber»nehniung einer bestimmten Gefahr für ein gewissesEigenthum eines andern, gegen eine bestimmte Be»lohnung oder Prämie.

§. 2.

wer versichern lassen darf.

Alle diejenigen dürfen versichern lassen, die Con-tracte zu schließen berechtigt sind.

§. Z.

Davon sind die Personen ausgenommen, die, ohneselbst Kaufleute zu seyn, vermöge ihres Amts bey demVersicherungefchäft zu thun haben.

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