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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
408
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403 KünfteS Buch. Elster Titel.

wenn der Vertrag mit der Klausel: „freivon Kriegsmolest" abgeschlossen ist, — seendet die Gefahr für den Versicherer mitdem Zeitpunkt, in welchem die Kriegsge-fahr auf die Reise Einfluß zu üben be-ginnt, insbesondere also, wenn der Antrittoder die Fortsetzung der Reise durch Kriegs-schiffe, Kaper oder Blokade behindert oderzur Vermeidung der Kriegsgefahr aufge-schoben wird, wenn das Schiff aus einemsolchen Grunde von seinem Wege abweicht,oder wenn der Schiffer durch Kriegsbe-lästigung die freie Führung des Schiffsverliert.

Art. 853.

Ist vereinbart, daß der Versichererzwar nicht die Kriegsgefahr übernehme,alle übrigen Gefahren aber auch nachEintritt einer Kriegsbelästigung tragensolle, — welche Vereinbarung namentlichangenommen wird, wenn der Vertrag mirder Klausel: „nur für Seegefahr" abge-schlossen ist —, so endet die Gefahr fürden Versicherer erst mit der Kondemnationder versicherten Sache, oder sobald sie ge-endet hätte, wenn die Kriegsgefahr nichtausgenommen worden wäre, der Versichererhaftet aber nicht für die zunächst durchKriegsgefahr verursachten Schäden, alsoinsbesondere nicht:

für Konfiskation durch kriegführendeMächte,