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Philosophie des Geldes / von Georg Simmel
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ist, mit dem Besitzenden ins Grab geht. Es liegt auf der Hand, wiesehr hierdurch auch die objektive Kultur hintangehalten wird, derenFortschritt gerade auf dem Weiterbauen auf ererbten Produkten ruht.Erst durch die Vererbung erstreckt sich der Besitz über die Grenze desIndividuums hinaus und beginnt, eine sachliche und für sich entwickel-bare Existenz zu führen. Für jenes personale, dem Eigener gleichsamangewachsene Wesen des Besitzes ist es bezeichnend, dafs im früh-germanischen Recht jede Schenkung im Falle der Undankbarkeit desBeschenkten und in einigen anderen Fällen widerrufbar war. Wenigeszeigt so scharf den ganz personalen Charakter jener frühen Besitzformen:eine rein individuell - ethische Beziehung zwischen Schenker und Be-schenktem hat eine unmittelbare rechtlich - ökonomische Folge. Schonäufserlich widerstrebt die Geldwirtschaft der hiermit ausgedrücktenEmpfindungsweise; das naturale Geschenk kann wirklich in naturazurückgegeben werden, das Geldgeschenk aber, nach ganz kurzer Zeit,nicht mehr als »dasselbe«, sondern nur dem gleichen Werte nach. Damitist die Beziehung geschwächt oder vernichtet, die für das Gefühl nochzwischen dem naturalen Geschenk und seinem Geber fortbestehen unddie Rückforderbarkeit begründen mochte; die Geldform des Geschenksentfernt und entfremdet es ihm sehr viel definitiver. Wegen diesesAuseinandertreibens von Sache und Person sind auch Zeitalter der aus-gebildetsten und ganz objektiv gewordenen Technik zugleich solche derindividualisiertesten und subjektivsten Persönlichkeiten: der Beginn derrömischen Kaiserzeit und die letzten 100150 Jahre sind beides Zeitenintensivster Geldwirtschaft. Der technisch verfeinerte Charakter derRechtsbegriffe stellt sich gleichfalls erst als Korrelat jenes abstraktenIndividualismus her, der mit der Geldwirtschaft Hand in Hand geht.Bevor, zugleich mit dieser, das römische Recht in Deutschland rezipiertwurde, kannte das deutsche Recht keine Stellvertretung in Rechtssachen,nicht die Institution der juristischen Person, nicht das Eigentum alsGegenstand freier individueller Willkür, sondern nur als Träger vonRechten und Pflichten. Ein mit solchen Begriffen arbeitendes Recht istnicht mehr möglich, wo das Individuum sich von der Verschmelzungmit besonderen Bestimmtheiten des Besitzes, der sozialen Position, dermaterialen Inhalte des Seins gelöst hat und jenes völlig freie und aufsich gestellte, aber von allen speziellen Daseinstendenzen begrifflich ge-schiedene Wesen geworden ist, das allein in die Geldwirtschaft hinein-gehört und so jene Lebensinteressen, als rein sachlich gewordene, der|Ogisch-ab stra kten römischen Rechtstechnik überlassen kann. Das Ver-hältnis zwisc^ en dem Grund und Boden und dem Besitzer hat in Deutsch-