In dem Kapitel über individuelle Freiheit haben wir festgestellt, wiesehr die Umwandlung von naturalen Verpflichtungen in Geldleistungendem Vorteil beider Parteien dienen kann, welche Steigerung seiner Frei-heit und Würde insbesondere der Verpflichtete daraus zieht. Diese Be-deutung des Geldes für die personalen Werte mufs nun aber durch eineEntwicklungsreihe von entgegengesetzter Richtung ergänzt werden.
Der günstige Erfolg jener Umwandlung hängt daran, dafs der Ver-pflichtete bisher eine persönliche Kraft und individuelle Bestimmtheit indas Verhältnis eingesetzt hat, ohne ein entsprechendes Äquivalent zuerhalten. Was ihm die andere Partei bot, war rein sachlicher Natur;,die Rechte, die er aus dem Verhältnis zog, waren relativ unpersönliche,,die Pflichten, die es ihm auferlegte, ganz persönliche. Indem nun dieForm der Geldleistung seihe Pflichten entpersonalisierte, glich sich dieseUnverhältnismäfsigkeit aus. Ein ganz anderer Erfolg aber wird ein-treten, wenn der Verpflichtete nicht mit einer sachlichen Gegenleistungglatt abgefunden wird, sondern wenn ihm aus dem Verhältnis einRecht, ein Einflufs, eine personale Bedeutsamkeit zuwächst, und zwargerade, weil er diese bestimmte personale Leistung in dasselbe hinein-gibt. Dann mufs die durch die Geldform zu bewirkende Objektivierung-der Beziehung ebenso ungünstig wirken, wie vorher günstig. DieHerabdrückung der Bundesgenossen Athens in eine direkte, gröfsere odergeringere Abhängigkeit begann damit, dafs ihr Tribut an Schiffen undKriegsmannschaften in blofse Geldabgaben verwandelt wurde. Diesescheinbare Befreiung von ihrer mehr personalen Verpflichtung enthielteben den Verzicht auf eigene politische Betätigung, auf die Bedeutung,die man nur auf den Einsatz einer spezifischen Leistung, auf die Ent-faltung realer Kräfte hin beanspruchen darf. In jener Pflicht warendoch unmittelbare Rechte enthalten: die von ihnen selbst gelieferteKriegsmacht konnte nicht so gegen ihre eigenen Interessen verwandtwerden, wie es mit dem von ihnen gelieferten Geld möglich war. DieNaturallieferung besteht, kantisch zu reden, aus der Pflicht als ihrer