Sechstes Kapitel. Die Existenzbedingungen des Handwerks. 135
Aber auch in den nordischen Städten hat bis ins 14. Jahr-hundert hinein Gewerbefreiheit geherrscht. .Das Stadtrecht vonKopenhagen aus dem Jahre 1294 bestimmt: Den zu K. geborenenEinwohnern ist die Ausübung eines jeden Handwerks, das einerversteht und betreiben will, freigegeben gegen eine blofse Re-kognitionsgebühr für den Vogt und die Stadt. Gewisse Be-schränkungen des Schuster- und Bäckergewerbes werden ausdrück-lich abgeschafft und für die Zukunft verboten 1 . Gleichen Geistatmet das Stadtrecht von Roskilde aus dem Jahre 1269. Es trittder Neigung zum Zunftzwang im öffentlichen Interesse scharf ent-gegen: „non obstante quadam, ut dicitur consuetudine, que prorsusdicenda est corruptela“ 2 . In Wisby (Schweden ) beginnt erst im14. Jahrhundert der Zunftzwang sich langsam zu entwickeln, umdann im 15. und 16. Jahrhundert Grundzug des Gewerberechts zuwerden 3 .
B. Die realen Existenzbedingungen.
Wenn wir nunmehr nach denjenigen Umständen Ausschauhalten, deren Obwalten allein schon genügt, um das Handwerkohne Stachelzaun von Schutzvorkehrungen zu ermöglichen oder» deren teilweise Verwirklichung zum mindesten unentbehrlich er-
scheint, um etwaige Schutzvorrichtungen wirksam zu machen, somüssen wir uns dafür hüten, solcherart Verumständung nun etwaals zureichende Ursache für die Existenz von Handwerk anzu-sehen. Es ist immer nur die notwendige Bedingung, die wirermitteln, nicht die zureichende Ursache. Und himmelweit ent-fernt von der Frage „wie ist Handwerk wirklich?“ ist dievon uns nur zur Beantwortung gestellte: „wie ist Handwerkmöglich?“
Als die Grundthatsachen, auf die sich alle für die Existenz einerWirtschaftsform unentbehrliche Verumständung des socialen Lebenszurückführen läfst, die wir selbst aber im Interesse einer leidlichgeordneten Betrachtung des Kausalzusammenhangs innerhalb desuns beschäftigenden Erscheinungskomplexes als gegeben, als nichtr weiter auflösbar, also als Elemente anzusehen genötigt sind, bieten
sich die Gestaltung der Bevölkerungsverhältnisse und der Standder ökonomischen Technik dar.
1 Hegel, Städte und Gilden 1, 193; vgl. auch S. 203.
2 Hegel 1, 186.
3 Hegel 1, 324. 336.