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Vergleichende Statistik der Eisen-Industrie aller Länder und Erörterung ihrer ökonomischen Lage im Zollverein / von Wilhelm Oechelhäuser
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sich bemerklich seit Mitte vorigen Jahres, wo die Preise wiederauf 5 L gesunken sind. Jedenfalls ist dieser Satz als die untersteGrenze anzunehmen, wozu nur die günstigst gelegenen Werke inWales oder Schottland das ordinaire Stabeisen herzustellen ver-mögen. 5 L pro Ton macht Thlr. 15. 23 Sgr. pro Ton, wasso mit obiger Angabe v. Oynhausen's fast genau stimmt.Zuzüglich 4 Thlr. Fracht als Mittelsatz für die Hauptkonsumtions-orte des Zollvereins ist also Wales Stabeisen gegenwärtig für etwa20 Thlr. pro 1000 Pfd. zollfrei zu beziehen.

Wenden wir uns zu den Verhältnissen der deutschen Stab-eisenproduktion, so bedarf es nur einer einfachen Rekapitulationder vorhergegangenen Berechnungen über die Selbstkosten desRoheisenö, um darzuthun, wie weit wir noch von dem Ziele ent-fernt sind, ein so billiges Stabeisen zu erzeugen, wie es in Eng-land den Gegenstand des massenhaftesten Verbrauchs bildet undaus die Preis- und Absatzverhältnisse der feineren Sorten denwesentlichsten Einfluß übt.

Die Schutzbedürftigkeit der Stabcisenfabrikation liegt alsozunächst schon in dem theureren inländischen, beziehungsweise demdurch Zoll und Fracht vertheucrten ausländischen Roheisen. Die-selben Ursachen aber, welche die Selbstkosten des Roheisens zurZeit noch höher halten (theureres Brennmaterial, höhere Frachten,Besteuerung u. f. w.) kommen bei seiner Verwandlung in Stab-eisen oder sonstige Eisenfabrikate abermals zur Sprache, so daßder Stabeisenzoll nothwendig eine weit höhere Potenz des Roh-eisenzolls darstellen muß-

Wie schon vorerwähnt, muß es indeß aufgegeben werden,einen Ausgleichungszoll für Stabeisen in ähnlicher Weise durchdie Ermittlung der beiderseitigen Produktionskosten aufzufinden,wie wir dieß beim Roheisen versuchten. Auch kann dieses Fabrikat,das nur zu einem Theil als Halbfabrikat für weitere Verarbei-tung dient, nach den Prinzipien unserer Zollgesetzgebung sicherlicheinen genügenderen und nicht bloß wie Roheisen die äußersteGrenze des nothdürstigen Schutzes beanspruchen. Dieser Grund-satz ist mich stets bei uns leitend gewesen, und hat der von 1818bis 1844 bei freier Einfuhr des Roheisens gültige Stabeisenzollvon 1 Thlr. einen ebenso genügenden und vollständigen Schutz