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vorhandenen Gerichtsbüchern der ehemaligen BerAgerichte -) enthal-ten und lautet nach einer von mir genommenen genauen Abschriftfolgendermaßen:
Nun enthält abcr weder das betreffende Dokument auS den ©mcht«hüchern (welche zu Austlahme derartiger Akte gar nicht bestimmt waren),noch auch die Hallische Bürger »Matrikel eine Erwähnung, daß Frisch-muth hicr Bürger geworden; und ebenso wird die jedenfalls aus „Dieso nöthig als nützliche Buchdruckerkunst Th. III. S. 376." entlehnte undfrüher von Zelrner in dein „Leben Hans Lufft'S S. 10." vorgebracliteBemerkung, daß Frisch niuth'sche Drucke nicht aufzüweisen, satt-sam dadurch widerlegt, daß bei Frischmuth zu Wittcnberg u. a.schon 1538 eine deutsche Uebcvsetzung der Loci cornniuiics, in demselbenJahre eine Schrift über den JleichStag zu Nürnberg mit Luther'sVorrede und endlich Luther's Erklärung des 16. Cap. Johannis, verf.1525 (bei Frischmuth ohne Druckjahr), erschienen sind.
Das eben angeführte Handbuch der Buchdruckerkunst giebt übrigens imIV. Th. S. 231. selbst eine Widerlegung der obigen Annahme, indemes dort das Buchdruckerzeiche» Frischmuth'S, die Buchstaben H. F. ineinem weißen Schilde, beschreibt.
2) Diese Gerichtsbücher befinden sich unter der Verwahrung des hiesigen ÄS*niglichen Land- und Stadt-Gerichts im Locale des ehemaligen KöniglichenGerichrs-AmtS auf hiesigem Rathhausc. Der Band, aus welchem dasfragliche Dokument (auf Fol. 356^.) mitgetheilt ist, umfaßt die Jahre1539 bis einschließlich 1544.
Dankbar muß hier die rühmenSwerthe Sorge der Behörde anerkanntwerden, welche jenes für die Geschichte unserer Stadt schätzbare Archivden Antastungen vandalischen ZerstörungSsiuueS bisher entzogen hat.