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brauchswort ist jetzt und später, hier und dort ganz derselbe; seinTauschwert dagegen ist schwankend und ungleich u. s. w. Sokann man eben nur sprechen, wenn man den gesellschaftlich nor-mierten Gebrauchswert der Giiterquanta übersieht. Die Gesellschafthat oinen summarischen Gesamtbedarf nach Getreide. Dieser solldurch das vorhandene Gesamtquantum von Getreide seine Be-friedigung erlangen. Sollte also beispielsweise dieses Gesamtquantumgegenüber gleich groß verbliebenem Gesamtbedarf geringer gewordensein, so wächst der gesellschaftliche Gebrauchswert des einzelnen
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oder
Zentners Getreide. Ein Zentner Getreide ist =
„ , jo nachdem der Gesamtvorrat 1 Million oder 2 Millionen
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Zentner ist u. s. w. Wenn man den Vorwurf erhebt z. B., dassder Gebrauch des Eisens viel nützlicher für die Menschen sei, alsder des Goldes, während doch ein Pfund Gold einen Tauschwert =25 000 Pfund Eisen habe, so übersieht man dabei vollständig dieentscheidende Thatsache, dass dem Gesamtbedarf eines Volkes nachEisen, dessen Befriedigung es 10 mal höher anschlagen mag, als dieseines Bedarfes nach Gold, vielleicht 2 1 / 2 Millionen Zentner Eisen,aber nur 10 Zentner Gold gegenüber stehen. 1 )
Den fungiblen Charakter des Gebrauchswertes der verschieden-artigen Güter für die soziale Schätzung desselben innerhalb desmenschlichen Gesamtbedarfes können wir uns anschaulicher machendurch die Betrachtung des derberen Hervortretens dieser Fungibi-litiit nach dem Maße einmal des allgemeiner verbreiteten Ver-brauches der Güter. Den mehrerlei Arten solcher „marktgängigen“Güter, die neben und mit einander von Jedermann begehrtwerden, wird Jedermann auch am ersten die Anerkennung entgegen-bringen, dass sie im Tauschverkehr als gleich taxierte Gebrauchs-werte für einander eingesetzt werden können. Sodann nach dem
') Die Begründung dieser Tliatsache gegen Proudhon’s Angriff wegeneines Kontrastes zwischen Tauschwert und Gebrauchswert ist ein VerdienstHildebrand’s (Nationalökonomie der Gegenwart und Zukunft, S. 316). Vergl.auch meine Ausführungen in der Tübinger Zeitschrift für Staatsw. 1855, S 421 fl.und Roscher, Grundlagen § 6.