tungcn zu versehen. Als es später möglich geworden,diese Dienste durch andere ersetzen zu lassen, begab sichEarpzov nach Dresden zurück, wurde 1053 kurfürst-licher Geheimer Rath und diente als solcher auch nochdem Kurfürsten Johann Georg II. , bis das herannahendeAlter ihm Anlaß wurde, um Entlassung aus seinerDresdner Bedienstigung zu bitten, die ihm auch gewahrtwurde, worauf er 1661 zum letztenmal«: nach Leipzig zurückkehrte und die ihm liebgewordcne Stelle im Leip-ziger Schöppcnstuhl wieder einnahm. Ueberhaupt liebteEarpzov Leipzig so sehr, daß er den Studenten, dieihn um eine Einschrist in ihr Stammbuch baten, öftersHineinschrieb: extra llipsimn vivere, erst miserrimsvivero. Urtheile sprechen war sein Beruf und derglänzende Kreis seiner Thätigkeit, glänzend von denFlammen der Scheiterhaufen, die des Schöppenstuhlcsgnadenlose Urtheile schürten für die unseligen Opfer-einer im Wahne völliger Vernunftumnebelung be-fangenen, voir dem furchtbarsten Aberglauben geknech-teten Zeit; denn alle diese hochgelehrten und hoch-crlcuchtetcn Richter glaubten fest an den Teufel und andie Möglichkeit, Pacte mit ihm zu schließen. DieSchöppenstühle waren bleibende Geschwornengerichte,aber durch Richter, dcBn Kenntniß des Rechtes mit-telst tiefeindringcndcr Studien errungen war, nichtbestechlich durch Ncdcgabe der Ankläger oder der An-wälte, oder durch unklare Gefühle in ihrem Urtheil geleitet.Die juristische Facultät bildete an jeder Hochschule denSchöppcnstuhl, gegen dessen Urtelsspruch, wenn sichauswärtige Gerichte, wie häufigst der Fall war, undnamentlich in den Zeiten der Herenprozesse >— an den-
selben um einen Richtcrspruch wandten, es keine Ap-pellation gab, besonders nicht für die armen Hexen.Eine grauenvolle Einfachheit zeichnete die Sentenzenaus, die stets erst auf Anwendung der peinlichen Frage(Tortur) bei deir Gefangenen lauteten, und dann, nachdarauf crfolgtem Eingestäudniß — auf den Tod durchSchwert, Strang oder Feuer, im mildesten Fall aufStaupcnschlag, Brandmarkung und ewige Landesver-weisung. Die Form der Schöppcnstuhl-Urtheile warein Brief an das Gericht, das den Ausspruch begehrt,und lautete z. B. bei Hexen nach dem Eingang: Dem-nach sprechen wir darauf vor Recht: «Hat erwähntebl. bi. ausgesagt und bekannt, daß sie — (folgt derInhalt des Bekenntnisses). Da sie nun auf solchemihren Bekenntniß vor öffentlichem Gericht freiwillig ver-harren würde, so ist sie wegen erzählten ihren abscheu-lichen Verbrcchungen vermöge beschriebncr Rechten unddes h. röm. Reichs peinlicher Halögerichtsordnung mitdem Feuer vom Leben zum Tode zu bringen, vonRechtswegen.» Damit war das Todcsurtheil aus-gesprochen. Es wird dem berühmten Benediet Earpzov,dem Orakel der sächsischen Juristen seiner Zeit, nach-gesagt, er habe 20,000 Missethäter zum Tode verur-theilt. Furchtbar, selbst wenn eine Null zu viel ge-schrieben worden wäre! Und er war ein frommerMann, der jeden Monat einmal zum heiligen Abend-mahl ging und die Bibel 53mal durchgclesen hatte.Er starb als ein Gerechter vor dem Herrn und ahnetenicht, daß im Gedächtniß der Nachwelt ein leiser Schauerseinen Namen ümwchen werde.