Die Landgcmciiidcovdnuug. Das Gcndarmerie-Edikt.
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verhindern nnd die Polizeigewalt und die Patrimouialgerichtsbarkeitzu behaupten. Das ist der Punkt, der Hardenberg am schwerstenbelastet. Der König hatte bereits in der Verordnung vom 25. No-vember 1808 den Grundsatz und den Entschluß ausgesprochen: „diePolizei soll, wie es in anderen Staaten geschieht, nicht von denGrundherren, sondern von Orts-, Kreis- und Polizeibehörden ver-waltet werden". Aber nach Steins Rücktritt fehlte die Kraftden Widerstand der Privilegierten zu überwinden. Man kam überVorberatnngen nicht hinaus, bis die in jenen Tagen der Notsteigende Unsicherheit gebieterisch eine Stärkung der Polizei forderte.Da erließ Hardenberg das Gendarmerie-Edikt vom 30. Juli 1812,um der Staatsverwaltung auf dem platten Lande den fehlendenNachdruck zu gebeu und das Übergewicht zu beseitigen, „welcheseinzelne Klassen von Staatsbürgern dnrch ihren vorherrschendenEinfluß auf die öffentlichen Verwaltungen aller Art haben, dadieser gleichmäßig verteilt sein sollte". Das Edikt brachte keineReform im Geiste der Selbstverwaltung, aber das war auch kaummöglich, da die Masse der bäuerlichen Bevölkerung eben erst ausder Erbunterthänigkeit gelost war und noch immer im Frondienstestand. Das Edikt hatte auch sonst mancherlei Mängel. „Nachlangein Überlegen hatte man schließlich in Übereilung gehandelt."
Der Adel benutzte diese Fehler und erreichte, daß das Gesetz,soweit es nicht die Befugnisse der Gendarmerie im engeren Sinnebetraf, 1814 suspendiert und schließlich aufgehoben wurde. DiePatrimonialgerichtsbarkeit und die Polizeigewalt der Gutsherren lebtewieder auf und erhielt sich bis zu den Reformen von 1848—50,sie wurde sogar durch Verordnungen von 1827 uud 1838 nocherweitert. Auch die Unklarheit der Edikte über die bäuerlichen Ab-gaben, die unter dem Namen Laudemien, Schutzgeld u. dgl. ver-breitet waren und gerade die Ärmsten schwer drückten, wurde nichtbeseitigt. Bis 1848 dauerte die Erstarrung der Thätigkeit desStaates auf diesen Gebieten; es kamen wohl noch einige weitere Ver-ordnungen, aber es geschah nichts, um dem Staate die bäuerlichenWirte zu erhalten, die das Edikt von 1816 preisgegeben hatte. Daaber traten dann die schweren Schäden, welche der Staat dadurcherlitten hatte, so deutlich und so schroff auf, daß selbst der Führer