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Reform und Rcstaumtwn.

waren aufgerieben oder wurden wegen schlechter Haltung aufgelöst,und Hunderte von Offizieren wurden durch richterlichen Spruch ver-urteilt oder trotz tapferster Haltung nach dem Lose auf Halbsoldentlassen, weil der Staat uach den Bestimmungen des TilsiterFriedens nur eine kleine Armee halten durfte. Ganz unhaltbarwar vollends die bisherige Art des Ersatzes. Man konnte keineTruppen mehr werben, weil in den alten Werbegebieten die brauch-baren Mannschaften der Konskription nach französischem Musterunterlagen. So mnßte die alte Form der Aushebung ausgedehntwerden, bis in der Zeit der Erhebung der Gedanke der allgemeinenWehrpflicht znr Anerkennung kam und in dem Gesetz von 1814,dem Meisterwerke von Schnruhorsts großem Schüler Boyen, zurdauernden Grundlage der preußischen Heeresverfassung wurde.Schritt um Schritt haben die Helden Scharnhorst und Gneisenaumit ihren Freunden dieser Erneuerung des preußischen Heerwesenszugestrebt, nicht mit dreister Verkündigung des Prinzips, sonderndurch Besserung einzelner bestimmter Schäden. Sie waren für dasHeer, was Stein für die Verwaltung war. Vor allem wurde dieKompagniewirtschaft" beseitigt, wonach derHauptmann" einePauschalsumme erhielt zur Bestreitung wichtiger Bedürfnisse, ebensodie Prügelstrafe und die ganze übrige rohe Behandlung der Sol-daten. Das war nicht nur eine Forderung des Zeitgeistes, derdnrch die Siege der menschlicher behandelten französischen Armeen lantredete, sondern auch eine unerläßliche Voraussetzung für die Aus-dehnung der Dienstpflicht. Diese Ausdehnung bildete aber auch wiedereinen Eingriff in das ganze Privilegienwesen des alten Staates, welcheseinzelne Klassen oder Kreise oder einzelne Städte und Landschaftenanderen gegenüber besonders bevorzugte oder besonders belastete.Ebenso wirkten die Vorschriften über die Militärbildungsanstaltenund die Beförderung der Offiziere, die doch selbst wieder durch un-widerlegliche Bedürfnisse begründet waren. Damit fiel das alteVorrecht des Adels auf die Offizierstellen; auch den Bürgerlichenwurde der Zugang geöffnet und für alle an einen gewissen Gradwissenschaftlicher Bildung geknüpft. Eine Verordnung vom 6. August1808 drückte das scharf aus:Aller bisher gehabter Vorzugdes Standes hört beim Militär ganz auf, und jeder, ohne Rück-