Die Junker. Haller. Bülow-Cummcrow.
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selbst, daß dieser Prozeß von einem litterarischen Kampfe begleitetwurde, nnd nun sügte es das Geschick, daß damals die vorhin charak-terisierte Staatslehre des Berners Haller maßgebeuden Einflußgewann, der die Regierung als eine Art Zubehör zu den Domänenhinzustellen wagte. Ein Fürst hat nach ihm nicht die Domäueu,weil er Fürst ist, sondern er ist Fürst, weil er die Domänen hat.Soweit das brutale, jedes Gefühl der Pflicht unter die Füßetretende Regiment der in den Schweizer Republiken herrschendenPatrizier hinter dem Königtum der Hohenzollern zurückblieb, soiveit blieb dieser rohe Gedanke hinter der Idee des Staates zurück,die die Minister Friedrich Wilhelms III. erfüllte. Aber Haller gabseiner Theorie eine wissenschaftliche Form, die Eindruck machte, undsie war den preußischen Junkern willkommen, weil sie auch ihreausschweifendsten Wünsche rechtfertigte. Man dnrfte sich einreden,ein Heiligtum zu verteidigen, während man für Privatinteressenstritt, und da nun die Liberalen durch den Gang der Politik indie Opposition gedrängt wurden, so vollzog sich die Täuschung umso leichter. Der Adel erschien als Regierungspartei.
Um 1830 und noch mehr um 1840 trat srcilich der Gegen-satz der adligen Klasseninteressen nnd der Bedürfnisse des Staatesimmer stärker hervor, und gleichzeitig verblich der Ruhm des Haller-scheu Systems. Aber da fand der Adel in dem Politischen Wochen-blatt und iu ähnlichen Schriften die zeitgemäße Formulierung,während durch Rankes Zeitschrift auch die hochaugesehcueu wissen-schaftlicheu Kreise, welche darau mitarbeiteten, nnd die überlegeneArt ihrer Betrachtungsweise diesen Interessen dienstbar gemachtwurden. Aus den adligen Kreisen selbst ging ferner ein einfluß-reicher Schriftsteller hervor, Bülow-Cummerow, der mit den Libe-ralen die Stein-Hardeitbergische Reform verteidigte, aber gleichzeitignnd nun um so wirksamer die Privilegien der Gruudherren. Erbehauptete nämlich, daß die PatrimonialgcrichtSbarkeit und diegutsherrliche Polizei nichts als ein Stück Selbstverwaltung seien,das dem Staat erhebliche Kosten erspare und den Gutsherren keineinißbräuchlichen Vorrechte gewähre, sondern nur Lasten und Pflichtenauferlege. Auch sei das kein Adelsvorrecht, sondern stehe ebenso denBürgerlichen zu, welche die ritterschaftlichen Güter erwürben. Ein