Welche Wünsche man auch sür die Stclluug der katholischen Kirche inden ehemaligen Rheinbundstaaten hegen mag, so gehört doch ein mäßigerGrad von Besonnenheit dazu, um sich gegenwärtig zu halten, daß es mitdem Bestehen der staatlichen Ordnung unverträglich ist, wenn ein Staats-angehöriger für sich das Recht in Anspruch nimmt, Gesetze, welche ihm un-gerecht erscheinen, als für sich nicht gültig zu betrachten, und sich gegen dieans denselben beruhenden Zustände aufzulehnen. Besonders gefährlich wirdein derartiger Vorgang, wenn er von einer Stelle ausgeht, dcreu Beruf esist, Frieden nnd Gehorsam gegen die Obrigkeit zu fördern und wenn ergetragen wird von einer einflußreichen, wohlorganisierten Korporation, wiedie der katholischen Geistlichen.
Der schwebende Streit könnte von uns mit der Ruhe eines Unbeteiligtenbetrachtet werden, wenn er etwa von einer einzelnen, besonder? hartnäckigenund unverträglichen Persönlichkeit herbeigeführt wäre. Alle Umstände weisenaber darauf hin, daß es sich hier nicht um eine Zwistigkeit zwischen derbadischen Regierung und dem Erzbischof von Freibnrg handelt, fondern umdie Sache aller protestantischen Obrigkeiten gegenüber dem streitbaren, un-ersättlichen und iu den Ländern evangelischer Fürsten nnversöhnlichen Geiste,welcher seit dem letzten Jahrzehnt einen Teil des katholischen Klerus beseelt,ein Geist, für welchen erlangte Konzessionen stets die Basis neuer Kon-zessionen bilden, und dessen Forderungen jede Regierung zu berücksichtigenAnstand nehmen muß, weil die Erfahrung lehrt, daß der Friede mit ihmohne Einräumung unumschränkter Alleinherrschaft nicht erreichbar ist. Dierömische Kirche erfreut sich in Preußen einer Unabhängigkeit, wie sie derselbenkaum von irgend einem katholischen Landesherrn bisher eingeräumt wordenist, und doch kaun man nicht sagen, daß der Friede mit dem Staate deshalbin Preußen gesichert sei. Eine derartige Erfahrung muß bei evangelischenRegierungen den Entschluß wecken, anch anscheinend billigen Forderungengegenüber jeden Zoll breit des Besitzstandes mit Entschlossenheit zu verteidigen,um so mehr, wenn derartige Ansprüche, wie jetzt in Baden, unter Geltend-machung der mit den, heutigen Staatsrechte unverträglichen Grundsätzehervortreten, daß die Beziehungen der römischen Kirche zum Landesherrnnicht durch Konkordate nnd sonstige Verträge, sondern durch die Satzungendieser Kirche selbst geregelt werden sollen, und wenn diese Prätensivnen aufdie Gefahr eines offenen Aufruhrs und Religionskrieges hin mit der leiden-schaftlichen Maßregel einer Exkommunikation der höchsten katholischen Staats-behörden nntcrstützt werden.
Trotz dieser Unterstützung durch die preußische Diplomatieschloß die vou großdeutschen und ultramontanen Eiuslüssen be-herrschte badische Regierung noch 1859 ein Konkordat mit Rom ab, das einer völligen Niederlage des Staates und seiner Ordnunggleichkam. Der rebellierende Klerus triumphierte. Allein mit dergleichzeitigen Niederlage Österreichs im italienischen Kriege war diednrch den Regierungswechsel in Preußen erschütterte Macht der