Die Maigesetze. Falk.

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denen, die seine Gesetze nicht oder nur teilweise billigen, den Ruhm.bewahren, unter den Gehilsen des großen Staatsmannes einer derbegabtesten, selbständigsten nnd erfolgreichsten gewesen zu sein, unddeshalb wurde er auch von den Gegnern am bittersten gehaßt,zumal sie seiner Persönlichkeit ihre Achtung nicht versagen konnten.

Anfang 1873 wurden vom Landtage vier Gesetze angenommennnd im Mai 1873 veröffentlicht, die unter dem Namen der Mai-gesetze den Kern der kirchenpolitischen Gesetzgebung bilden, durchdie sich Preußen aus seiner Wehrlosigkeit ans diesem Gebiete be-freite. Sie regelten die Ansprüche des Staates an die Vorbildungder Geistlichen und seine Mitwirkung bei ihrer Anstellung, schränktenden Mißbrauch der kirchlichen Disciplinar- nnd Strafgewalt ein,verboten die körperliche Züchtigung, errichteten einen besonderenGerichtshof für kirchliche Angelegenheiten und regelten die Form, desAustritts aus einer Kirche. Dazu kam das Gesetz vom 9. März 1874,welches die Civilehe einführte, das dann dem Reichsgesetze von1875 zur Gruudlage diente, die Aufhebung der Artikel 15, 16und 18 der preußischen Verfassung, deren allgemein gefaßte, viel-deutige Sätze über die Freiheit der Kirche unter den zeitigenVerhältnissen einer klaren Regelung im Wege standen (1873), nndendlich noch eine Reihe von Bestimmungen, die dem offenen undvon Rom geförderten Widerstand der Bischöfe gegen die Staats-gesetze und den dadurch hervorgerufenen Störungen begegnen sollten.Unter ihnen erregte die Gemüter am heftigsten das sogenannteSperrgcsetz vom 22. April 1875, dasin den Erzdiöcesen Köln,Gnesen uud Poseu, den Diöcesen Kulm, Ermland, Breslau, Hildes-heim, Osnabrück, Paderborn, Münster, Trier, Fnlda, Limburg ,den Delegatnrbezirken dieser Diöcesen, sowie in den preußischenAnteilen der Erzdiöcesen Prag, Olmütz, Freiburg und der Diö-ccse Mainz sämtliche für die Bistümer, die zu denselben gehörigenInstitute und die Geistlichen bestimmte Leistungen" einstellte.

Dies Gesetz war lediglich Kampfgesetz, nur bestimmt, um denGeistlichen die aus Staatsmitteln fließenden Bezüge zu sperren,die den Gesetzen des Staates offen den Gehorsam verweigerten.Das erscheint bei allen Beamten oder vom Staate unterstütztenBeamten von Korporationen selbstverständlich: wie kann man es