Nun habe ich mir wirklich keine Anstrengung erlassen, umden Pfad zu verfolgen, den der geehrte Herr Abgeordnete inseiner Auseinandersetzung gegangen ist. Aber ich erkläre michbesiegt. Es ist mir rein unmöglich gewesen, den logischenZusammenhang seiner Beweisführungen in die Hand zu fassen,aus dem einfachen Grunde, weil sie sich durchaus wider-sprochen haben. Ich erinnere nur daran, dass er damit be-gonnen und verschiedene Male sich wieder darauf zurück-begeben hat, die Leitung der Reichsbank wegen ihrer Vor-trefflichkeit anzuerkennen, dass aber die Ausstellungen, die ergemacht hat, viel mehr gegen die Administration der Reichsbankgegangen sind als gegen das Statut und gegen das Grundgesetzder Reichsbank.
Worüber hat er sich beschwert? Er hat sich beschwert,dass der Landwirtschaft, dass dem kleinen Handwerk kein Kre-dit gegeben werde. Nun, meine Herren, in dem Gesetz derReichsbank steht hiervon kein Wort, dass dem einen oder an-deren vorzugsweise Kredit gegeben oder verweigert werdensolle. Es kann also der Fehler, wenn einer vorgekommen ist,nur allein in der Anwendung des Gesetzes liegen. Wie reimtsich das also nun zusammen damit, dass Herr Gamp von einerVerbeugung gegen die Leitung der Reichsbank zur anderenkommt und schliesslich alle seine Klagen daran hängt, dass inder Anwendung des Bankgesetzes gefehlt worden sei? Denndie paar Ausstellungen, die er über die Verfallzeit der Wechseloder über die Unterschriften gemacht hat, sind ja solche Neben-sachen, dass ein Prinzipienstreit daran gar nicht zu heften ist.Er möge sich also erklären! Ich widerspreche gewiss nicht derAnerkennung, die der Leitung der Reichsbank gezollt wordenist; aber wenn er so entzückt davon ist, so begreife ich nicht,warum er seine Vorwürfe nur dahin zu wenden weiss, dass diePrinzipien der Bank offenbar falsch angewendet worden seien.Denn er wird doch nicht verlangen, dass man ausdrücklich indas Bankgesetz hineinstellen soll: der Kredit der Bank, dasDiskontieren von Wechseln, das Lombardieren von Unter-pfändern soll auch dem Landmann oder Handwerker gewährtwerden. Es steht ja absolut keine Definition von Personendarin, auf die die Bankpraxis Anwendung finden soll. Er hat