Die Verfassung
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kannten Maßgeblichkeit seines Willens und seiner Wünsche.Diese Maßgeblichkeit wurde von Augustus seit dem Jahre 27v. Chr. ganz konsequent in der Weise ausgenutzt, daß er sichdiejenigen republikanischen Ämter, teils in kürzerer Dauer, seies für seine Lebenszeit und nur diejenigen übertragen ließ, derener nach der Lage des Staates bedurfte oder zu bedürfen glaubte,um die ihm als dem Staatslenker jeweilig obliegenden Aufgabenzu erfüllen.
Diese Ämter waren vor allem das Konsulat, das prokonsula-rische Imperium und das Tribunat (tribunicia potestasj. DasKonsulat hat Augustus auf Grund jährlicher Bewerbung in denJahren 27, 26, 25, 24, 23 v. Chr. bekleidet und später in mehre-ren Fällen für kurze Zeit übernommen. Das Volkstribunat hater sich am 1. Juni des Jahres 23 v. Chr. auf Lebenszeit übertra-gen lassen. Das prokonsularische Imperium ließ sich Augustus im Jahre 27 für alle noch nicht beruhigten Provinzen (provinciaenon placatae) sowie für die annektierten Gebiete (besondersÄgypten ) übertragen.
Zur Verdeutlichung der Tragweite der Ergreifung der ÄmterKonsulat, Tribunat, Prokonsulat (prokonsularisches Imperium)durch Augustus in den Jahren 27—23 v. Chr. sowie zu der darananschließenden Entwicklung ist folgendes zu sagen.
Die prokonsularische Gewalt, welche Augustus seit 23v. Chr. innehatte, gab ihm diktatorische Gewalt und das Kom-mando über das gesamte Heer in folgenden Gebieten:
Spanien, Gallien, Germanien von den Vogesen bis zur Nord-see, für das Alpengebiet von der Mittelmeerküste bis Wien , fürSyrien mit Cypern und für Ägypten .
Nur in diesen Gebieten waren die Legionen stationiert, de-ren Zahl Augustus auf 25 (etwa 250 Tausend Mann) gebrachthatte. Das Kommando über die starken in Misenum und Ra-venna stationierten Flotten wurde dem princeps besonders ver-liehen. Die der Senatsherrschaft vorbehaltenen provinciae pla-catae waren: