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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
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72 4. Wcchsrlstcinpelsteucrgcsctz vom 10. Juni 1869. ZK 2, 8.

2) die vom Jnlande ^) auf das Ausland gezogenen, nur im Aus-lande und zwar auf Sicht oder spätestens innerhalb zehnTagen") nach dem Tage der Ausstellung zahlbaren Wechsel,sofern sie vom Aussteller direkt iu das Ausland remiitirtwerden.

Z 2. Die Stempelabgabe beträgt:von einer Summe von 200 Mark nnd weniger 0,>' Mark,über 200 ., bis 400 Mark 0,'' .. 400 ., 600 v,m ..

., «00 .', ., 800 ,. 0,,o ..,. ., 8vö .. 1000 0,1^

und von jedem ferneren 1000 Mark der Summe 0,-, Markmehr, dergestalt, daß jedes angefangene Tausend für voll gerechnet wird.

8 3. Die zum Zwecke der Berechnung der Abgabe vorzuneh-mende Umrechnung der iu einer anderen als der Reichswährungausgedrückten Summen erfolgt, soweit der Bundesrath nicht fürgewisse Währungen allgemein zum Grunde zu legende Mittelwerthesestsetzt und bekannt macht, nach Maßgabe des laufenden Kurses.

Bekanntmachung des Reichskanzlers v. 1. Febr. 1882.(Centr.-Vl. s, d, T. Reich S, 26.)Der Bnndesrath hat in seiner Sitzung vom IS. Januar d. I. be-schlossen, daß an die Stelle der i» den Bekanntmachungen vom 1L> No-vember 187» (Ccntr.Bl. fiir das D, Reich S. KK3) und vom 10. April188V (ebendas, S. 19V) enthaltene» Bestimmungen die nachfolgenden zutreten haben i

Behufs Umrechnung der in einer andere» als der Rcichswährung aus-gedrückten Summen zum Zwecke der Berechnung der Wechsclsteinvclstciicrbezw. der Rcichsstcmvclabgabc von ausländischen Aktien, Rente» undSchuldverschreibungen werden für die nachstehend bezeichneten Währungendie dabei bemerkten, allgemein zum Grunde zu legenden Mittclwcrthcbis aus weiteres festgesetzt.

1 süddeutscher Guldc», sowie 1 Gulden niederländischer

Währung........ ..... 1,7» Mark

I Mark Banko................. 1.SV -

^) Unter Inland ist das ganze Reichsgebiet einschließlich Elsaß -Loih-ringcn zu verstehen.

6) Wechsel, deren Zahlungszeit ans eine beliebige bestimmte Frist nachSicht oder sonst ans einen spateren als den zehnten Tag »ach der Aiisstellinigsestgesetzt ist, sind also nicht stempelfrci.