132 5, HandelSgcsctzb. 2, Buch, V. d, Handelsgesellsch. Art. 111, 112.
Die Beschränkung, daß die Gesellschaft erst mit einem späterenZeitpunkte, als dein der Eintragung, ihren Anfang nehmen soll, hatgegen dritte Personen keine rechtliche Wirkung.
Art. 111. Die Handelsgesellschaft kann unter ihrer FirmaRechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigenthum undandere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gerichtklagen °") und verklagt werden.
Ihr ordentlicher Gerichsstand ist bei dem Gericht, in dessenBezirk sie ihren Sitz hat.
Art. 112. Die Gesellschafter haften für alle Verbindlichkeitender Gesellschaft solidarisch nnd mit ihrem ganzen Vermögen.'^—2»)
^ Eine Gesellschaft, welche nicht in dieser Weise sich nach anßcn geltendgemacht hat, kann Dritten gegenüber nicht als offene Handelsgesellschaft gelten,ein Klagerecht Dritter gegenüber dem nicht kontrahirenden Gesellschafter findetnicht statt. Nach gemeinem Recht anch nicht die Bercicherungsklage, wen»auch die gelieferten Sachen zn Gcsellschaftszweckeu verwendet worden sind.OHG. v. 8. Nov. 1872, Bd. 7 S. 430.
In der bloßen Fortsetzung eines Handelsgeschäfts durch die Erbendes verstorbenen Inhabers der Firma unter der bisherigen Firma und unterBestellung eines der Erben zum Vertreter der Firma liegt noch nicht derAbschluß einer Handelsgesellschaft; dazu gehört, daß die gemeinsame Be-treibung des ererbten Geschäfts entweder auf längere oder auf »»bestimmteZeit verabredet oder thatsächlich auf länger, als zur Abwicklung »nd Aus-einandersetzung betreffs der Erbschaft erforderlich ist, fortgesetzt wird. OKG.v. 15. Okt. 1873, Bd. 11 S. 101.
») Auch das Nießbrauchsrecht. RG. v. 28. April 1886, Bd. 16 S. 1.
«°) Eine Einzelfirma kann dies nicht, vgl. Art. 15 An»?. 23.
Die Handelsgesellschaft kann unter ihrer Firma gegen einen Dritten,welcher unbesngt den Familienname» der Theilhaber der Gesellschaft alsFirma fährt, Klage erhebe». RG. v. 3. Mai 1887, Bd. 18 S. 139.
Vgl. mich oben S. 123 Anm. ^-'s,
^) Art. 122 enthält eine Ausnahme von der Regel des Art. 112, mitder Erösfmmg des Ko»k»rscS über die Gesellschaft wird die Verpflichtung dereinzelne» Gesellschafter z» einer snbsidiärcn. RG. v. 4. Okt. 1381, Bd. 5S. 51.
22») Die offene Handelsgesellschaft hat keine besondre Persönlichkeit,Subjekte des Gescllschaftsvermögens sind die Gesellschafter. Die Gesellschasts-Firma ist der Name, nuter welchem die einzelnen Gesellschafter unter Be-zugnahme ans das gesellschaftliche Vermögen zusammengefaßt werden.Wird die offene Handelsgesellschaft unter ihrer Firma verklagt, so werde« dieeinzelnen Gesellschafter verklagt. RG. v. 29. April 1894, Bd. 31 S. 31.
"2) Es kann also jeder Gläubiger nicht blos die Gesellschaft verklage»,sondern auch jcdcu einzelne» Gesellschafter solidarisch i» Anspruch nehme»,