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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
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404
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404 17- Gesetz Zum Schutz der Waarcubczcichiiungcu. 8s 23, 24.

Der Anspruch auf Schutz eines Waarenzeichens und das durchdie Eintragung begründete Recht können nur durch einen im Ju-laude bestellten Vertreter geltend gemacht werden. Der letztere istzur Vertretung in dem nach Maßgabe dieses Gesetzes vor demPatentamt stattfindenden Versahren, sowie in den das Zeichen be-treffenden bürgerlichen Nechtsstrcitigkeiten und zur Stellung vonStrasantrngen besugt. Für die das Zeichen betreffenden Klagengegen den eingetrageueu Inhaber ist das Gericht zustandig, indessen Bezirk der Vertreter seinen Wohnsitz hat, in dessen Er-mangelung das Gericht, in dessen Bezirk das Patentamt seinenSitz hat.

Wer ein ausläudischcs Waareuzeichen zur Anmeldung bringt,hat damit den Nachweis zu verbinden, daß er in dem Staate, inwelchem seine Niederlassung sich befindet, für dieses Zeichen denMarkenschutz nachgesucht und erhalten hat. Die Eintragung ist,soweit nicht Staatsverträge ein Anderes bestimmen, nur dann zu-lässig, wenn das Zeichen den Anforderungen dieses Gesetzesentspricht.

H 24. Auf die in Gemäßheit des Gesetzes über Markenschutzvom 3». November 1874 in die Zeichenregister eingetragenenWaarenzeichen finden bis zum 1. Oktober 1398 die Bestimmungenjenes Gesetzes noch ferner Anwendung. Die Zeichen können biszum 1. Oktober 1893 jederzeit zur Eintragung in die Zeichenrollenach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes angemeldet werden undunterliegen alsdann dessen Bestimmungen. Die Eintragung darfnicht versagt werden hinsichtlich derjenigen Zeichen, welche auf Grundeines älteren landesgesetzlichen Schutzes in die Zeichenregister ein-getragen worden sind. Die Eintragung geschieht uneutgeltllch uudunter dem Zeitpunkte der ersten Anmeldung. Neber den Inhaltder erste» Eintragung ist ein Zeugniß der bisherigen Registerbe-hörde beizubringen.

Mit der Eintragung in die Zeichenrolle oder, sofern eine solchenicht erfolgt ist, mit dem 1. Oktober 1398 erlischt der den Waaren-zeichen bis dahin gemährte Schutz.

Rußland (Bek. v. 18. Aug. 1873, NGBl. S. 337),Schweden-Norwegen (Bck. v. 11. Juli 1872, NGBl. S. 293),Schweiz (Handelsvertrag v. 23. Mai 1881, NGBl. S. 158, Art. 11

und Ucbercinkunft v. 13. April 1892, NGBl. 1894 S. 511),

Serbien (Bek. v. 7. Juli 1886, NGBl. S. 231 und Nebercinkunft v.

21. Aug. 1892, NGBl. S. 317, 320),

Venezuela , Bereinigte Staaten von (Bek. v. 8. Dez. 1883, NGBl.

S. 339).

Die Verträge mit Portugal v. 2. März 1372 (NGBl. S. 258) undSpanien v. 12. Juli 1883 (NGBl. S. 307> haben inzwischeu ihre Gültig-keit verloren. Meves, Schutz der Waarenbezeichmmgcu nach dem Ges. v.12. Ma! 1394 bearbeitet, Berlin 1894 S. 257 uud NGBl. 1894 S. 521.