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geschiedene oder Ausgeschlossene nur insofern Antheil, als dieselben eine unmittel-bare Folge dessen sind, was vor jenem Zeitpunkte bereits geschehen war.
Der Ausgeschiedene oder Ausgeschlossene muß sich die Beendigung der lau-fenden Geschäfte in der Weise gefallen lassen, wie sie nach dem Ermessen der ver-bleibenden Gesellschafter am vortheilhaftesten ist.
Jedoch ist er, wenn eine frühere vollständige Auseinandersetzung nicht möglichist, berechtigt, am Schlüsse eines jeden Geschäftsjahres Rechnungsablage über dieinzwischen erledigten Geschäfte, sowie die Auszahlung der ihm hiernach gebührendenBeträge zu fordern; auch kann er am Schlüsse eines jeden Geschäftsjahres denNachweis über den Stand der noch laufenden Geschäfte fordern.'
Art. 131.
Ein ausgeschiedener oder ausgeschlossener Gesellschafter muß sich die Auslie-ferung seines Antheils am Gesellschaftsvermögen in einer den Werth desselben dar-stellenden Geldsumme gefallen lassen; er hat kein Recht auf einen verhältnißmäßigenAntheil an den einzelnen Forderungen, Waaren oder anderen Vermögensstücken derGesellschaft.
Art. 132.
Macht ein Privat-Gläubiger eines Gesellschafters von dem nach Art. 126ihm zustehenden Rechte Gebrauch, so können die übrigen Gesellschafter auf Grundeines einstimmigen Beschlusses statt der Auflösung der Gesellschaft die Auseinander-setzung und die Auslieferung des Antheils des Schuldners nach den Bestimmungen dervorhergehenden Artikel vornehmen; der letztere ist dann als aus der Gesellschaftausgeschieden zu betrachten.
Fünfter Abschnitt.
Bon -er Liquidation -er Gesellschaft.
Art. 133.
Nach Auslösung der Gesellschaft außer dem Fall des Konkurses derselben er-folgt die Liquidation, sofern diese nicht durch einstimmigen Beschluß der Gesell-schafter oder durch den Gesellschaftsvertrag einzelnen Gesellschaftern oder anderenPersonen übertragen ist, durch die sämmtlichen bisherigen Gesellschafter oder derenVertreter als Liquidatoren. Ist einer der Gesellschafter gestorben, so haben dessenRechtsnachfolger einen gemeinschaftlichen Vertreter zu bestellen.
Auf den Antrag eines Gesellschafters kann aus wichtigen Gründen die Er-nennung von Liquidatoren durch den Richter erfolgen. Der Richter kann in einemsolchen Falle Personen zu Liquidatoren ernennen oder als solche beiordnen, welchenicht zu den Gesellschaftern gehören.